Pandsct. L. XXXIII. Tit. 2. De usu et usufr. et rcditu etc. 435
Gattin, bitte ich, das« du funfzeb.ii Jahre hin durchdich mit einer jährlichen Rente von vierhundert-[t a u send Sestertien,] aus dem dir beschieden euNiessbrauche begnügest, was er mehr abwirft,soll dem Antheile meines oder meiner Erben zu-gerechnet werden, ob hierdurch "von dem ersten Satzedes Testamentes wieder abgewichen sei und die Ehegattin da-her nicht mehr aus dem Niessbrauche als jene Vierhundert-[tanseud] jährlich zu erhalten habe ? Er antwortete, die vorge-tragenen Worte ergäben das, worüber angefragt worden,deutlich genug. §. 5. Lucius Titius hatte dem Publius Mäviusin seinem Testamente das Tuaculanische Landgut hinterlassenund denselben fideicommissarisch verpflichtet, die Hälfte desNiessbrauchs von diesem Landgute der Titia zu überlassen.
* ublius Mävius baute ein vor Alter baufälliges Landhaus, wel-ches zur Bereitung und Aufbewahrung der Früchte notwen-dig war. Ich frage au, ob Titia einen Theil des Aufwandesnach Verhältnis* ihres Antheils am Kiessbrauche übernehme«Jmiss ? Er gab zur Antwort, hat er, bevor er den Miessbraucheinräumte, noth wendiger Weise gebaut, so kann man ihnlicht anders zur Herausgabe desselben anhalten , als dass aufdiesen Aufwand Rücksicht genommen werde. §. 6. Es setzteJemand seine zwei Töchter und einen wahnsinnigen Sohn zuErben ein. Den Nicssbrauch des dein wahnsinnigen SohneZngetheilten Antheils vermachte er mit diesen Worten einerder Töchter: es soll Publia Clementiana den JViess-"raucli von dem vierten Theile der Erbschaft, iuWelchen ich ine in en So h u Julius Jnstus eingesetzt**&be, zumVoraus erhalten-, und von dir bitte ich,
* »blia Clementiana, dass du deinen Bruder Julius•iBtns ernährst, beschützest, und die Ausgaben*ür ihn bestreitest; dafür habe ich dir den J\iess-~ r anch seines Antheils hinterlassen, bis er seinenVe rstand wieder erhält und genesen ist. Es wurde""gefragt, da der Sohn in diesem Wahnsinn bis zu seinem■lode verblieben war, ob der Niessbrauch nun fortfalle? Erantwortete, nach den vorgetragenen Worten bleibe das Ver-^uchtnisa auch ferner bestehen , wenn nicht eine andere Mei-nung des Testators ganz klar nachgewiesen würde. §. 7. Ui-'eni eingesetzten Erben legte (eine Frau] das Fideicoinmisaau 'j ihrem Sohne eine jährliche Rente von zehntausend Sester-
leu l zu geben oder ihm soviel Grundstücke zu kaufen und
£ w überweisen, dass der Niessbrauch daran dieser Reute gleich
»oinme. Der Sohn verpachtete die ihm von dem Erben nach
er Anordnung seiner Mutter übergebenen Grundstücke. Es
wurde angefragt, ob die Pachtresle dem Erben des nicss-
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