434 Pandect. L. XXXIII. Tit. 2. De usu et usttfr, et redituetu
wende alles an, dass ihr Freunde bleibt, denndies wird euch sehr vor t hei Ihul't sein. Es wurdeangefragt, ob Felix die Eigenheit des Landgutes bei Lebzeitendes Erben fordern könne ? Er antwortete, dass keiu Grundvorliege, die Eigenheit des Landgutes, als dem Felix vermacht,anzusehen. §» t. Eine Frau hatte ihre mit dem Sejus erzeug-ten Söhne und eine mit einem andern Manne erzeugte Tochterzu Erben in gleiche Theile eingesetzt, ihrer Mutter aber fol-gendes Vermächtnis»: beschieden: Meine Mutter AlliaDorcas soll, so lange sie lebt, den N iessbrauchmeines Nachlasses haben, und zwar so, dass ernach ihrem Tode an meine Kinder oder dasjenige,was von ihnen noch leben wird, gelangt. NachAntritt der Erbschaft waren die Söhne mit Tode abgegangeinAls auch die Mutter gestorben war, und die Tochter derTestatoriu die alleinige Ueberlebende blieb, wurde angefragt,ob der Niessbrauch der Tochter allein, oder nur nach ihremErbantheile zukomme? Er antwortete, dass er an diejenigenzurückfalle, denen die Eigenheit zustehe. Claudius [Scä-v o 1 a] glaubte nicht, dass der Niessbrauch ihnen nach demTode der Grossmutter, nach Art der Erbportioiien, beschiedei»worden, und zwar um so mehr, weil sie zu gleichen Anthei-len zu Erben eingesetzt worden waren ' 7 ). §. 2. Es hattejemand seiner Gattin den Niessbrauch seiner Häuser mit Al-lem, was darin befindlich, mit Ausnahme des Silberzeugs, ver-macht , desgleichen den Niessbrauch der Laudgüter und der
Saline«. Es wurde angefragt, ob ihr auch der Niessbrauchaller znin Handel angeschafften Wolle von allen Farben unddes Purpurs, welcher sich in diesen Häusern befand, gebühre?Er antwortete, mit Ausschluss des Silberzeugs und der zumHandel bestimmten Gegenstände gebühre der Vermächtniss-inhaberin von Allem der Niessbrauch. §. 3. Eben derselbefragte an, da in den Salinen, deren Niessbrauch vermacht wor-den, eine grosse Menge Salz gefunden wurde, ob der Wiltweauf den Grund des Vermächtnisses auch der Niessbrauch des-selben gebühre? Er antwortete, dass die Absicht des Testa-tors nicht dahin gegangen sei, die zum Verkauf bestimmte«Vorrälhe zu vermachen. §. 4. Eben derselbe fragte an, d ain demselben Testamente so verordnet war: Dich, inei« e
17) So nach den Erläuterungen der von Glück IX. p. 38"'n. 57. aufgeführten Schriftsteller-, in extenso, sagt Glück»will diese Stelle sagen: Scävola glaubt nicht, dass hie 1 "der Niessbrauch gleichsam als ein Fideicommiss blos den Kin-dern , die nach dein Tode der Grossinutter noch leben, hin-terlassen sei, so dass gleichsam ein jedes dieser eine« neue'«Erbtheil daran erhalle. A, d. lt.