Pandkct. L. XXXIII. Tit.2. Da um et usufr. et reditu etc. 433
Werde, was Statt finden würde, wenn derjenige, welcher denNiessbrauch auf den Grund de» Fideicommisses erhielt, ihn aufden Grund eine» Vermächtnisses erhalten halte x 6 ).
30. JAVOLEN. Hb. II. ex Post. Labeon. — Einer*rau war der Niessbrauch vermacht worden , bis sie wegenihrer gesaminten Mitgift befriedigt sein würde; hat nun einErbe ihr zu seinem Autheile Bürgschaft bestellt, so hört nachder Meinung des Labeo, wenn auch die übrigen keine Bürg-schaft stellen sollten, doch der Niessbrauch der Frau für die-sen Autheil auf. Eben dieses finde auch Statt, wenn die Frauihre Befriedigung selbst verzögere. §. 1. Ein Eigeuthümerhatte seinem Pächter den Niessbrauch des von diesem erpach-teten Landgutes vermacht. Der Pächter kann gegen den Erbendarauf klagen, dass der Richter diesen zwinge, ihn von deinRechtverhältnisse zu befreien.
31. LABEO lib. II. Posier, a Javol. Epit. — Jemand,der mit dir ein Landgut gemeinschaftlich besass, hatte den'■«iessbrauch dieses Landgutes seiner Ehefrau vermächt. Wachdem Tode desselben erbat sich der Erbe einen Schiedsrichter,"in mit dir das gemeinschaftliche Eigeulhum zu (heilen. Wie"läsus sagt, hat Trebatius hier das Gutachten ertheilt,^enn der Schiedsrichter das Landgut nach gewissen StückenSelheilt habe , so gebühre der Frau der Niessbrauch von dem-jenigen Stücke, welches dir zugetheilt worden, auf keine*' eise, sondern sie könne nur den IViessbrauch des dem Erben*"8;etheilten Antheils ganz erhalten. Ich halte dies" jedoch für'ätsch. Denn da der Frau vor dein Theilungsspruche der
'•essbrauch zur Hälfte des ganzen Landgutes ungetheilt zu-a |'a, so konnte der Schiedsrichter durch einen Ausspruchfischen zwei Parteien die Hechte eines Dritten uicht verändern,"d dies wurde auch angenommen.
. 32. SCAEVOLA üb. XV. Dfg. — Nachdem Jemand
lue allgemeine Einleitung vorausgeschickt hatte, machte er
er selbeu in seinem Testameute folgenden Zusatz: Dem Fe-
jy*> welcher frei »ein soll, vermache ich den
. ,e ssbrauch des Ve s t ig i a n is ch en Lau dg u t e s : wie
c ' 1 glaube, wirst du [Felix] die Eigenheit des-
», 'ben erlangen können, wenn du mit meinem
r ben uicht in Streit geräthst, sondern mit ihm
,c " zu vertragen suchest: du, mein Erbe aber,
") Die Glosse formirt folgenden das Vcrständniss ertefch-yeiiulcn Fall: dein A. wird der Niesshrauch vermacht, umHui an B. herauszugeben; der Erbe C. übergibt ihn im A, und
dieser an B; A stirbt, dessenungeachtet behält B. den Niess-brauch, der durch des A Tod nicht an C fällt. A. d. R.
Vor,
"P.jur. du. III.
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