432 Pandect. L. XXXIII. Tit. 2. De nun et usvfr. et reditu etc.
nicht gehabt hat. Eben dies ist der Fall, wenn die Eigenheitmit Ausschluss des Niessbrauchs unter einer Bedingung ver-macht worden ist, und der Erbe stirbt, ■während die Bedingungnoch schwebt. Denn alsdann fangt der Niessbrauch, welcherin seiner Person sich endigen würde, erst bei dem Erben desErben an. Allein [die Billigkeit erfordert es] in diesen Fällenauf die Meinung des Testators zu sehen, welcher überall nurden Ausschluss des Niessbrauchs im Sinne gehabt hat, wel-cher mit der Person des Erben verbunden war. Nach Er-löschung desselben sollte das volle Eigenthum dem Vermächt-nissinhaber gehören, es kann daher nicht mehr auf seinenNachfolger, der noch gar nicht angefangen hat, den Niessbrauchzu haben , übertragen werden , als geschehen würde, wenn[der Erbe] desselben damit schon den Anfang gemacht hätte.§. 1. Wenn Zweien ein Landgut vermacht worden ist, einemAndern aber der Niessbrauch , so wird der Niessbrauch nichtin drei Theile, sondern in Hälften getheilt, und eben dies findetumgekehrt Statt, wenn Zwei die Niessbraucher sind und einen»Dritten die Eigenheit vermacht worden ist. Und nur unterdiesen findet das Anwachsungsrecht Statt.
27. SCAEVOLA lib. I. Rcsp. — Ein Ehemann hatteseiner Gattin fideicommissarisch den Niessbrauch, sodann nochandere Gegenstände und die Mitgift zum Voraus vermacht.Die Erben überliessen ihr auch den Niessbrauch; nach zweiJahren wurde jedoch £rkanut, dass die Ehe unerlaubt gewesensei. Es wurde angefragt, ob das, was sie aus der verflosse-nen Zeit besass , von ihr wieder zurückgefordert -werdenkönne? Er antwortete, das, was sie auf den Grund desNiess-brauchs gezogen habe, könne zurückgefordert werden.
28. PAUL. üb. XIII. Resp. — Ich frage an, wasRechtens sei, wenn Jemandem der Niessbrauch eines Landgutesvermacht worden ist, dem Auflagen auferlegt worden sind,welche nur eine Zeitlang dauern? Paulus antwortete, eilinde Rücksicht» der Aullagen, welclie nachher auferlegt wor-den sind, dasselbe Statt, was über Bezahlung" der ordentlichenAbgaben von ihm zur Antwort ertheilt worden »ei , und des-lalb ireife diese Last den Niessbraucher.
29. GAJ. lib. I. Fidcicommiss. — Wenn Jemandem auf-erlegt worden ist, den ihm vermachten Niessbrauch einem An-dern herauszugeben , und er diesen des Fruchfgenusses ha/befin das Grundstück eingeführt hat, so muss deunoch , obgleichnach dem bürgerlichen Rechte durch Tod oder Veränderungdes Standesrechts, welche sich in der Person des Vermacht-nfssfnJiahers ereignen, der Niessbrauch, welchen er dein Hechteselbst zufolge erworben hat, aufhört, doch der Prätor vermöge«einer Gerichtsbarkeit darauf halten, das» eben da» beobachtet