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3 (1831)
Entstehung
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431
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Pandkct. L. XXXIII. Tit. 2. De iisu et usufr. et rcditu e/c.431

«elbe igt bei den von dem Erben ausgeliehenen Gapitalien zubeobachten, denn alsdann werden blos die Capitalien demVer-uiiiclilnissinbaber gegeben: oder, wird auch angenommen, das»■Wegen des Vorzugs des Erben die Zinsen zurückgegeben wer-den müssen, so braucht doch dafür keine Sicherheit bestelltzu Werden. §. 1, Mein Sclav Scorpus soll hei mei-ner Concnbinc Sempronia dienen. Hier ist nicht dieEigenheit des Sclaven, sondern nur der Messbrauck desselbenals vermacht anzusehen.

25. Idem lib. VIII. Iiesp. — Wer seiner Gattin die«Atzungen von Grundslücken vermacht und dabei bestimmt,dass nach dem Tode die Grundstücke und deren Revenuen anseine Erben zurückfallen sollen, ist in einen Kechtsirrthnm ver-fallen. Er hat kein Fideicoinmiss errichtet, weder in Ansehungder Eigenheit, noclf der Nutzungen, welche an die Erben zu-rückfallen sollen. Denn mau kann nur die zukünftigen Früchte,nicht die der vergangenen Zeit als hiermit bezeichnet an-sehen «*),

26. PAUL. lib. X. Quaest. — Sempronius Attalus ver-ordnete, dass sein Erbe nach zehn Jahren dein Cujus ein inItalien gelegenes Landgut mit Ausschluss de« IViessbrauchs iiber-R'eben sollte. Ich frage an, ob, nachdem der Erbe in der"lilte dieses zehnjährigen Zeitraums gestorben, nach Ablauf"lieser zehn Jahre das Landgut mit dem vollen Eigenthumedem Vermiicbtnissinhaber gehöre ? Denn es veranlasst michIzti dieser Meinung besonders der Umstand,] dass das Ver-'"a'cutniss oder Fideicoinmiss doch eigentlich schon angefallenn «d hiernach auch auf den Erben des VermächtnissinhabersWürde übergehen können, und deshalb der Wiessbrnuch durch

en Tod des Erben wie von ein ein schon schuldigen Vermächt-

188 erloschen ist, und nicht auf den Erben des Erben über-

s e '»en kann. Ich antwortete , zwar fallt ein Fideicommisa

«er Vennä'chlniss sofort an , wo der Erbe ersucht oder ver-

' uehtet wird , es nach einer bestimmten Zeit herauszugeben,

er «iessbrauch [als solcher] aber gehört, [wenn wir da»

*' re '»ge Hecht in Betracht ziehen ' 5 )], nicht eher dem Erben,

d s Ws er das Eigenthum nach Abzug des Wiessbrauchs her-

'"ffegeueii hat. DAcr kann durch Veränderung des Sfandes-

ec uts oder durch den Tod das nicht erlöschen , was er noch.

■») Denn die Eigenheit gehört den Erben schon von selbst!'"id von den der Verg-antfenheit angebörjgren Früchten ist«eine Bede. S. Suerin repet. yiael. jur. cai>. 23. (T. O.

r \\y- 3Ö.0 A. d. R.

*w Dieser und der unien folgende Zusatz sind hier znm Yer-Maiiduiss, nach Noodt de Uxuff. lib. II. c. 12., dringend»othwendig. A. d, U.