430 Pandect. L. XXXIII. Tit. 2. De usu et ustifr. et redhu etc.
19. Idem lib. sirig. de Heuretnat. — Wenn ein Testatord em Einen das Landgut, dem And ern den NifiäSllüUlck. dessel-ben Landgutes vermacht Latte; so ist er, wenn er dies i"der Absicht gethan hat, dass der Eiue nur die blosse Eigen-Leit erbalten soll, in einen Irrthum verfallen. Denn, nacb-dem er deu Niessbraucb davon getrennt, inusste er die Eigen*Leit mit den Worten vennacben: dein Titius vermacheich dasLandgut mit Ausschluss des Niessbraucb«»oder: mein Erbe soll dem Sejus den Niessbraucbdieses Landgutes überlassen. Hat er es so nicht ge-macht, so bleibt Beiden der Niessbraucb gemeinschaftlich, Mf<»bisweilen die Schrift inebr gilt, als die Absicht.
20. POMPON. lib. VIII. ad Quinl. Muc. — Habe ichangeorduet, ein Sclave solle unter einer Bedingung frei sei»»und dir den Niessbraucb desselben vermacht, so besteht [einst-weilen] das Vermächtnis*.
21. PAUL. lib. VII. adaeg. Jul. et Pap. — Dem Ti-tius ist der Niessbraucb des Slicbus, oder wenn das Scbinaus Asien ankommt, zehn [tausend Sestertien] vermacht wor-den. Er kann den Niessbraucb nicht eher verlangen, als b' sdie Bedingung für die zehn [tauseud] entweder eingetreten oderausgeblieben ist, damit dem Erbe» nich t die Freiheit genom-men wird, zu. geben, was ihm beliebt.
22. ÜLP. lib. XV. ad leg: Jul. et Pap. - De«Ertrag meines Vermögens soll alljährlich meine'Frau gegeben werden. Aristo ertbeilte zum Gutachten:dass dies Vermäcbtnias nicht auf die Erben der Frau übergebe»■weil es entweder dein Niessbrauche ähnlich sei, oder eiuei»jährlich ausgesetzten Vermächtnisse.
23. JUN. MAU1UC. lib. II. ad leg. Jul. et Pap. -Dem Testator ist erlaubt, das Vennäehtiiiss des Niessbrniich»HO zu wiederholen , dass es auch nach einer Veränderung d e *Standesrechfg noch gebührt. Kaiser Aiitoniiius hat jedoc uneulich auf eine Aufrage verfügt, dass diese Constitution n"dann Anerkennung- finde, wenn eine Sache auf einzelne Ja ut "
■wiederholt vermacht wird l3 ).
24. PAP1N. lib. VII. liesp. — Einer Gattin, welche'der Niessbraucb vom ganzen Vermögen vermacht int, l"" sauch, nachdem sie dein Seuatabeschlusse gemäss Sicherheit be-stellt hat, der Zinsgenuss der von dem Testator aiisg-eliebeJ> eCapvtaVien gewährt -werden. Daher ist es nothwendig, »ivor der Sicherhehshestellung aufgelaufenen Ziusen der in ** eErbschaft hiuterlasseuen Forderungen, wie Kapitalien mit Z" ,flGegenstände der Sicherheitsbestellung; zu machen. Nicht da»'
13) S. Glück. IX. 306. n. 81.
A. d. »•