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3 (1831)
Entstehung
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429
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Pandect. L.XXXHI. Tit. 2. De usu et inmfr. et rcdllu etc. 4-29

das Recht des Durchgang» gewährt hat, so das« mithin das-selbe Verhältuiss bei den Feldern beibehalten wird, was bei'jebzeiten des Testators Statt fand, sowohl so lange der Niess-W*uch' dauert, als auch wenn er wieder mit seiner Eigenheit"eil vereinigt hat

16. MODESTIN, üb. IX. Rcsp. — Einer Stadt war ein'ermächtnigg hinterlassen worden, damit aus den Einkünf-ten desselben jährlich in derselben zur Erhaltung des An-"enkeng des Verstorbenen ein Schauspiel gehalten würde,^> v »s daselbst nicht gefeiert werden darf. Ich frage an, was"n über dieses Vermächtnis» urtheüst. Mo des! iniig antwor-tete: da'der Testator ein Schauspiel angeordnet hat, obgleichein solches, wa» in dieser Stadt nicht gefeiert werden darf,So Würde es unbillig sein, wenn die Erben das, was der Te-stator zu einem Schauspiele bestimmt hat, gewinnen sollten.r 8 nmss daher mit Zuziehung der Erben und des städtischenVorstandes eine solche Aenderung des Vermächtnisseg fegtge-Se <zt werden , dass dadurch das Andenken des Testators auf

ln e andere und erlaubte Weise gefeiert wird.

17. SCAEV. lib. III. llesp. — Es Vermachte Jemand"[er Stadt gewigse Grundstücke, um aus den Einkünften der-

' e 'l>en jährlich Spiele anzustellen, und fügte hinzu: ich bitte

'"d wüngehe aber, Dec.urionen, dass ihr diese

. erinächtnis» e weder auf andere Art, noch zu an-

' r «m Gebrauche verwenden wollet. Die Stadt

e 'lte mm vier Jahre hindurch diese Spiele nicht an; ich frage,

"'o Stadt die Einkünfte, welche sie vier Jahre hindurch,. °gen, den Erben zurückerstatten miisg, oder sie auf ein in• s 2' n Testamente ihr hinterlaggenes Vermächtuigs anderer Art

Abrechnung; bringen kann. —i Er antwortete: es müsse

otadt, wetan sie wider Willen der Erben den Besitz der-

en schon ergrilfen, sowohl die gezogenen Nutzungen her-

y Sehen, als sie das nicht nach, dem Willen des Testator«

7 rvve "dete gegen andere [Vermuchtnisge], welche sie noch

ordern hat, in Abrechnung stellen könne.lftel 18. MODESTIN, lib. IX. Rcsp. — Jemand, welchere , ere Freigelassene hatte, sagte iu seinem Testamente, dassj *" en eine Wnhuung hinterlasse, die er in geinen Codicil-], ez eichnet habe. Da er aber nachher keine bezeichnet__ > So trage ich an, ob sie Allen eingeräumt werden mms?J,.i. r Bnt wortete: wenn der Freilasser, welcher sich vorbe-ne natte, die Person deg Freigelassenen noch zu bezeich-

lln ' nac hher keiue bezeichnet hat, «o kann man das Woh-»orli ! . n ' C ' 1 ' a ' S 1U Kraft getreten ansehen, da Niemand«raM 4 en ist ' welcher ft I & derjenige, dem es gegeben worden,

Cütet Werden könnte.