Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
428
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428 Pandkct. L.XXXUL Tit. 2. De usu et usufr. et reditu etc.

die Eigenheit de« Landgutes aus, so wird ihm auch allein nur■der Niessbrauch zustehen.

11. Idem lib. I. ex Minicio. — Es ist bekannt, dass eineanf einzelne Jahre vermachte Wohnung vom Anfang des Jvix-res an gebührt.

12. ALFEN. VARUS lib. II. I)ig. a Paul. Epilom.— Der Erbe hat auf dem Landgute, dessen Niessbrauch Je-mandem vermacht worden ist, ein Landhaus erbaut. "Wide*den Willen des Niessbrauchers darf er es nicht niederreissen:eben so wenig, wenn er einen Baum gepilanzt hiitte, unddenselben auf diesem Landgute wieder ausrotten wollte. H a fer es aber niedergerissen, bevor der Niessbraucher es verhin-dert, so.kann er es ungestraft dum.

13. PAUL. lib. XIII. ad Plaut. — Ist der Niessbrauchein Jahr um das andere vermacht worden, so ist es nicht ein,sondern es sind mehrere Vermächtnisse. Anders verhält eS»ich mit einer Wasserleitung* - und Fahrwegs - Dienstbarkeit«Denn eine Fahrwegs-Dienstbarkeit bleibt immer nur ein«)Weil sie ihrer Natur nach in Zwischenräumen ausgeübt wird-

14. CELSUS lib. XVIII. Big. — Ein Erbe, welchemauferlegt worden war, Zweien getrennt den Nießbrauch z<»überlassen, hatte ihnen denselben gemeinschaftlich verstattet.Es entstand die Frage, ob er nach dem Testamente verbundensei, [ihn] einem Jeden [ganz zu gewähren] V ich entschied,dass er dazu allerdings verbunden sei, wenn der Testator ge-wollt habe, dass Jeder derselben ihn ganz haben solle; dennihm ist die Verpachtung auferlegt, das ganze Vermächtnis»jedem Einzelnen zu gewähren. Zu * dem Anthelle aber, W*oder Erbe dem Einen den Niessbrauch überlässt, überlässt erihn nicht dem Anderen. Er muss daher einem Jeden, W asdaran fehlt, nach einer Werthsabschätzung ergänzen.

15. MARCEL, lib. XIII. Dig. — Mein Erbe solldenTitius, so lange er lebt, in jenem Hause wob-neu lassen: dies kann man nur für ein Vermächtnis*halten. §. 1. Ein Besitzer von zwei Landgütern vermachte.Jemandem das eine, einem Andern aber den Niessbrauch de»andern; ich frage an, ob, wenn der Niessbraucher auf keineandere Weise einen Fahrweg zu seinem Landgitte hat, al»durch das vermachte Landgut, ihm eine Dienstbarkeit zuge-standen werden müsse"? Er antwortete: sowie, wenn da*Landgut, durch welches dem Niessbraucher der Fahrweg ge-währt werden kann, »ich noch in der Erbinasse befände, ordiesen in Gemässheit der Willensordiumg des Erblassers vondem Erben würde fordern können, , so darf auch in diesemFalle das Landgut zu fordern dem Vermächtnissinbaber nichteher nachgelassen werden, als bis er zuvor dem Niessbraucher