Pakdect. L. XXXIII. Tit. 2. De usu ci usufr. et rcditu etc. 427
Wiegsbrauch auf zwei Jahre hinler einander, von dem Tode•leg Testators an, verraacLt worden ist, und der Erbe es ver-hindert, dass ich solchen erhalte, so ist er nichts desto weni-ger auch nach Ablauf dieser zwei Jahre mir gehalten; sowie*r gehalten sein würde, wenn die vermachte Sache, welche«r zu gewähren hat, aufgehört hätte zu existiren und er mitderen Gewähruug säumig gewesen wäre; nur kann der Niess-branch, welcher vermacht worden ist, nicht mehr gefordertwerden, weil es ein Anderer als der vermachte sein würde;Bindern es muss nur eine zweijährige Würderung desselben6'eschehen.
7. ULP. IIb. XXVI. ml Eälct. — Wenn eher mussder Verfalltag für die in einem Testamente vermachten Diensteals eingetreten gelten? von dem Tage an, wo sie der Ver-taächtiiissiuhaber fordert, oder wo die Erbschaft angetretenWorden ist; und wein gehen die Tage verloren, an welchender Sclave krank war? Ich glaube, dass sie erdt mit deinläge gefällig werden, wo sie gefordert werden. Wenn da-her nach der Zeit, w r o sie gefordert worden, der Sclave an-langt krank zu werden, so gehen sie dem VermÜchtnissinha-ber verloren.
8. GAJ. üb. III. de Legat, ad Ed'icl. Praetor. —Wenn der Niessbranch Muuicipalbürgem vermacht worden ist,*o fragt sich, wie lange sie in diesem Niessbrauche zu schü-,z en sind? denn wollte man sie darin für beständig' schützen,*° Würde die blosse Eigenheit, welcher fortwährend der Niess-"ranch abginge, gar keinen Nutzen gewähren. Es ist be-gannt, da»s mau daher dabei um hundert Jahre berücksichtigt,Welches die längste Lebenszeit wäre.
9. ULP. üb. VIII. Disput. — Ist demjenigen , welchem° ei * Niessbrauch vermacht worden ist, zugleich ein Fideicom-
_ I8 s auferlegt worden, so muss, wenn gleich der JViessbranchicht an den Vermächtnissinhaber gelangte, der Erbe, dem er'sdaon verbleibt, das Fideicommisa dennoch gewähren. Eben0 Wird auch bei dem Testamente eines Soldaten zu entsebei-en sein, wenn der Vermäclimissiiihaber, dem das Fideicoinuiis.s'«erlegt worden ist, entweder das Vermächtuiss ausgeschlagenal 'e, oder vor dem Testamente verstorben wäre.
. 10. JULIAN, üb. LXXVI1I. J%. — Wenn dein Titinsem Landgut und zugleich der JViessbranch dieses Landguteshermacht worden ist, hängt es vou seiner Willkiibr ab, ob eras Landgut oder dessen Niessbrauch fordern will. Hätte era « Landgut gewählt , so würde er notuwendiger Weise doch>e volle Eigeuheit haben, wenn er gleich denWiessbrauch aus-geschlagen käue- Zöge er aber den JXiessbrauch vor imd schlüge