Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
426
Einzelbild herunterladen
 

426Pandect. L.XXXIH. Tit. 2. De usu et tisufr. et reditu etc.

Fahrwegs und einer Wasserleitung- kann vermacht -werden, weileine Dieustbarkeit an einer Dienstbarkeit nicht Statt fiudeu kann.Auch der Senatsbegchluss, wodurch bestimmt wird, dass derKiessbrauch von Allein, was sich im Vermögen beiludet, ver-macht werden kann, bewirkt hier keiue Ilechtsgiiltigkeit, weilein solches [Verhälliiiss ' *)] weder im Nachlasse, noch ausser-halb desselben sich vorfindet 12 ). Allein dem Vermächtniss-inhaber wird eine Klage des Unbestimmten gegen den Erbenzustehen, ihm, so lange er lebt, das Hecht zu verschallen,dort zu gehen, Vieh zu treiben oder zu fahren, oder ihm einsdergleichen Dienstbarkeit unter der Verpflichtung' auszuwirken,dass sie nach dem Tode des Vermächluissinhabers, oder wennderselbe die grosse Veränderung seiner Standesrechte erleidet,Weiler fortfallen solle.

2. PAPIlMAN. IIb. XVII. Quacst. — Sind Diens!« einesSclaven vermacht worden, so werden sie weder durch Verän-derung des Standesrechts, noch durch Nichtgebrauch verloren.Und weil der Vermächtuissinhaber aus den Diensten Gewi» 11ziehen kann, so wird er selbst dessen Dienste vermiethenkönnen. Sollte der Erbe ihn verhindern, solchen zu ziehen,so wird er [dein Verinächtnissinhaber] dafür gehalten sei»'Eben so verhält es sich, -wenn der Sclave sich selbst vermie-det hätte. Und weil der Vermöchtnissinhaber nicht Nufznie-Bser ist, so trägt er das Vermächtnis» der Dienste auch autgeiue Erben über: wird aber der Sclav [von einein AnderuJersessen, so erlischt dag Vermächtnis».

3. PAUL. lib. III. ad Sabin. — Auch die Diensteeines freien Menschen können vermacht werden, eben so, wieBie gemiethet und zum Gegenstaude einer Stipulation gemacht-werden können.

4. ULP. lib. XVIII. ad Sabin. — Ist nun die Eigen-lieit allein vermacht worden, so gelangt auch nur diese auden Veruiächtuissiuhaber, wenn auch der Niessbrauchcr selbstzum Erben eingesetzt worden ist.

5. PAUL. lib. III. ad Sabin ___Es ist ungültig, wen«

ich auf den'.Fall meines Tode» mir einen Niessbr.uicU stipnlire:eben dasselbe findet bei einem Vermächtnisse Statt, weil ei*auch schon bestellter Niesabrauch mit dem Tode aufzuhö-ren p/fegt.

6. POMPON. lib. XV. ad Sabin. — Wenn mir der

lt") I. e. Servitut. Glosse. A. d. R.

12) Die Erläuterung dieser Stelle s. bei Gnil. Fornerius S«"/cd. Üb. III. cap. 14. (T. O. II. 100.) und JVoodt Probubil H'ä. uud de Vstifr. 1. '11. Nooilt nimmt an, dam bis. zu de»anstehenden Worten des Sabinus Ausicht gehe, und v° ntlu au diu Note des Paulus anfange. A. d. II.