Pamdkct. L. XXXIU. Tit. 2. De tisu et usufi: et reditu etc. 425
Sofort auf Jen Unmündigen und dessen Vormünder übertragen"Werden müsse? Er antwortete: nach dem vorgetragenen Fallasei anzunehmen, der Vater habe wie zu einem Vormunde ge-sprochen , go das» also zu der Zeit, wo die Vormundschafterlischt, auch Alles, was er über die jährliche Heute und dieBeziehung der Nutzungen angeordnet, seine Endscbaft erreichensolle. Da jedoch der altere Bruder vor diesem Zeitpunkte ge-storben , so *«ei auch sofort nach dem Tode des Bruders dasganze jenem hinterlassene Vermögen auf den Unmündigen unddessen Vormünder übergegangen.
22. ALFEN. VAU US üb. II. Di'g. a Paulo Epitotn. —Mein Erbe soll meiner Tochter, so oft sie Witwesein wird, jährlich hunderttausend Sestertien]ßeben. Es wurde angefragt, ob die Tochter nicht wenigera 's huuderl[tausend] erhalten müsse, wenn sie kein ganzes JahrWitwe gewesen. Er antwortete: seiner Ansicht nach müssesie solche ganz erhalten, wenn sie auch noch kein Jahr lang»Vitwe gewesen wäre.
23. MARCIAN. lib. VI. Ins/iL — Als Jemand bestimmthatte, dass an seinem Geburtstage die Decurionen etwas erhal-,e « sollten, um es unter sich zu theilen <J ), so entschieden die■Kaiser Severus und Au (onin u s, es sei nicht wahrschein-lich , dass der Testator nur ein Jahr im Sinue gehabt habe,Sondern er habe ein immerwährendes Vermächtnis« gestiftet.
24. Idem lib. VIII. Instit. — Als der Stadt SardesT °n Jemandem ein bestimmtes Capital, etwa hundert Goldstücke,*"f den vierjährigen Zeitraum des Chrysaulhinisclien lu ) Wett-~ a "ipfes hinterlassen worden war, so entschieden die KaiserpVerus und Antoninus: es sei anzunehmen, der Testator
l »be eine immerwährende Zahlung für jeden vierjährigen Zeit-'auiri hinterlassen, nicht blos für den ersten.
25. VALENS lib. II. Fideicommiss. — Einem Hans-°bne, so lange er noch in väterlicher Gewalt ist, können
*ehu[tausend Sestertien] jährlich vermacht werden.
J)
Zweiter Titel.
c Usu et nsufruetii et reäitu et hahitatione et°peris per legaium vcl fideicammissuvi datis.
jj. 0 " 1 Gebrauche, dem Niessbrauche, Renten, J-fohnmig und'onsten, welche durch Vermächtnisse oder Fideicommisse aus- igesetzt worden sind. )
^ 1. PAUL. lib. in. ad Sabin. — Weder der Gebrauch,ocu ^ er Niessbrauch eines Fusssteigs, einer Uebertrift, eines
lftl l )iv J sio > s. Bvisson.
1{J ) ». Cujac. Obscru. XXIII. 7.
A.
A.
R.11.