424; Pandect. L. XXXIII. Tit.i. De annuh leg. et fidelcomvi-
dürfe den Erben bei der Selbsteinziehung kein Jfinderniss inden Weg gelegt werden. §. 4. Largins Euripp ia nuSfragte über einen Fall an , in welchem ein Freilasser seinemPJlegesohn eine bestimmte Summe Geldes in seinem Testamentevermacht und darüber in demselben Folgendes angeordnet hatte:Das Capital, was ich meinem Freigelassenen undPflege söhn Titius vermacht habe, soll bis zu sei-nem zurückgelegten fünfundzwanzigston Jahredem Publius Mävius verbleiben nud dafür dreiProcent Zinsen von ihm berechnet werden. Wasihm aber davon zu seinem Unterhalte auszusetzen,wollest du Publius Mävius, der du Väterstellebei ihm vertreten sollst, bestimmen. Es wurde an-gefragt , ob die Erben von dem Publius Mävius, indem sieihm das Capital zahlen, Sicherheitsbestelluug erlangen müssen?Er antwortete: da iu dem Testamente einer Bürgschaft nichtgedacht worden, so genügten die Erben dem Willen des Te-"Stators durch Zahlung des Geldes vollkommen, und könntendaher weder der Pflegesohn Titius, noch dessen Erben gegendie Erben des Freilassers mit einer Klage wegen nicht gefor-derter Sicherheitsbestelluug gehört werden; denn die obenge-dachten Erben seien durch die Zahlung sowohl von den An-sprüchen des Titius als seiner Erben vollkommen befreit, wennnicht Publius Mävius schon bei Lebzeiten des Testators zah-lungsunfähig geworden sei; denn alsdann muss von ihm aller-dings Sicherheitsleistung gefordert werden. §. 5. Ein Vatersetzte seine beiden Sühne zu gleichen Theileu zu Erben ein,einen grossjäbrigen und einen minderjährigen, noch unmündigen.Diesem hinterliess er zu seinem Antueile bestimmte Grund-Stücke und vermachte ihm ein bestimmtes Capital, wenn erdas vierzehnte Jahr erreicht haben würde, i'iberliess die» Allesjedoch fideicominissariscb seinem Bruder , welchen er mit die-sen Worten verpflichtete: Du, Seins, sollst deinerMutter vom zwölften Jahre deines Bruders an bisZU seinem vi erze/i n t e n Ja h r e eine jähr lieh e Jt en tevon so und soviel zu seiner Ausbildung zahlenlind noch überdies die öifen tlichen Abgaben zumAntheile deines Bruders so lange tragen, bis duihm sein Vermögen zurückgibst. Dafür gehörendir die Einkünfte dieser Grundstücke so lange,bis dein Bruder das vi erzehn te Jahr erreicht hat.Es wurde angefragt, da der Mtare Bruder mit Hinterlassungeines andern Erben gestorben, ob die ganze Bedingung wegenBeziehung der Nutzungen von den Gütern noch jährlich zuerfüllen , und Alles , was zu leisten' sein würde , wenn Sejusnoch lebte, auf dessen Erben übergegangen, pder ob nicht Alle$