Pandect. L. XXXIII. Tit.l. De annuh leg. et ftdekomvu 423
inand hatte seinen Sohn zu drei Viertheile.., seine Gattin Actzu einem Yiertlieile zti Erben eingesetzt, seinen Sohn v*n>ll.cl.-tete er fideicommissarisch, seiner Stiefmutter die Erbsaat«herauszugeben. Diese aber ersuchteer, die Jugend seinesSohnes sich empfohlen sein zu lassen und ihm monatlich zehnGoldstücke so lange zu geben , bis er das fünfundzwanzig* eJahr erreicht haben würde; sobald er aber dies Alter erfüllthabe, .olUe sie ihn. die Hälfte der Erbschaft weder zurück-geben. Der Sohn gab, nachdem er den vierten Theil von dendreiviertel.., in welche er zum Erben eingesetzt worden war,abgezogen hatte, seiner Stiefmutter die Erbschaft heraus underreichte nachher das fünfundzwanzigste Jahr. OU wnrd?nunmehr angefragt, ob die Stiefmutter, da sie «Ire. Vierte!, «Umvieruudzwanzigsten und den achlundvierzigste» I heil der ganze»Erbschaft inne habe, die Hälfte von Allem diesen ..rem Stiel- ,söhne herausgeben müsse. Ich antwortete, das* «ach dem vor-getragenen Falle sie nur soviel herauszugeben habe, als in«Einschluss dessen, was der Sohn wegen der Faleid.sche«.Quarte abgezogen habe , die Hälfte ausmache. Ehen derselbe(ragte an, ob, da der Vater nur für die Jugend seines Sohneshabe sorgen wollen, die Stiefmutter nicht atich verbunden sei,Ihm die in der Zwischenzeit gezogene« Nutzungen herauszuge-hen? Er antwortete, dass sie nach dem forgelragenen I MWdazu allerdings verbunden sei. §. 3. Lucius lit.us vermachtein seinein Testamente seiner Vaterstadt Sebas.e ein Cap.talvon ],„ n dert[taiisend Sesterlien], tun von den Zinsen desselbenein Jahr um das andere Wettkämpfe in seinem tarnen Sitfeiern und fügte folgende Worte hinzu: Will die StadtSebaste dieses Capital, unter der oben b e "' e ^Bedingung nicht annehmen, so sollen „, eine l.rbc«.Weiter keine Verpflichtung gegen diese be '•aben,sondern das Geld für sich behalte« Der l rasidcnlder Provinz wählte hierauf aus den ferbschaf.sfonlen.ugen diegeeigneten aus und erkannte sie der Stadt auf den ««**•Vermächtnisses zu, nach dessen Ausspruch dann .«* ™»J a<,tvon den meisten ihr zugesprochenen l&cu..lduer.i] die C...»ilal.ci»einzog. Es wird angefragt, oh, wenn die Stadt den ihr imTestamente auferlegte» Bedingungen nicht nachgekommen, dasVermächtnis an die Söhne als Erben «iriicMa\le l ** «"Wortcte: die Stadt müsse zuvor angegangen werden, dem Vil-len des Testators nachzukommen-, thue sie es alsdann «cm,sc müsse den Erben bei denjenigen Summen, welche auiZahlung» oder Erneuerung der Schuld getilgt worden , «JJeine analoge Kückforderungsklage geholfen Werden; Wieui-en Capitalien aber, welche weder der Stadt beznn.iden, noch durch Neuerung ihre frühere Natur verloren hatten,