I
422 Pandkct. L. XXXIII. Tit. 1. De annuh leg. et fidcicomm
noch Kleidung gebühre. Er antwortete, nach dem vorgetrage-nen Falle gebühre e» ihnen allerding«. §. 1. Attia hatte eiuFideicoinmiss mit folgenden Worten gestiftet: meinem künf-tigen Erben trage ich auf, nach meinem Tode ausden Einkünften meiner Etage und meiner Waaren-niederlage 8 ) dem Priester, dem T emp el Wächterund den Freigelassenen, welche den Dienst injenem Tempel versehen werden, an jedem Markt-tage, welche ich daselbst ausgewirkt habe, zehnDenare zu geben. Ich frage an, ob das Vermächtnis» nurdenen gebührt, welche zu der Zeit, als es gestiftet wurde,lebten und im Amte waren, oder auch ihren Nachfolgern. Erantwortete: nach dem vorgetragenen Falle sei das Amt derGenannten gemeint, übrigens aber es dem Tempel vermacht.Desgleichen frage ich an, ob in Gemässheit des Fideicommissesdie zehn [tausend] nur für ein Jahr oder immerwährend jährlichentrichtet werden müssen ? Er antwortete: für immer.
21. Idem lib. XXII. J)ig. — Seinem Freigelassenenbeschied Jemand folgendes Vermächtniss: Philo soll, solange er lebt, den funfzi gsten Theil aller derEin-künfte erhalten, welche nach der Gewohnheitmeines Hauses von den Pächtern oder Räufernder Früchte zu entrichten sind. Die Erben verkauftenjedoch die Grundstücke, aus welchen dieser fünfzigste Theilder Einkünfte hinterlassen worden war. Es wurde angefragt,ob von dein Kaufpreise der fünfzigste Theil der iu der Provinz«blichen Zinsen entrichtet werden müsse. Er antwortete: nurder fünfzigste Theil der Einkünfte sei vermacht , wenngleichdie Grundstücke verkauft worden. §. 1. Einem Freigelasseneu,welcher ein Landgut mit einem jährlichen Ertrage von sech-zigftansend Sestertien] vermacht erhalten hatte, war hdeicom-missarigeh die Verpflichtung auferlegt worden , der Pamphi/ajährlich zehntausend) zu geben. Es wurde angefragt, ob,wenn das dem Freigelassenen bestimmte Vermächtniss in Ge-mässheit des Falcidischen Gesetzes eine Verminderung erleidet,auch das der Pamphila beschiedene jährliche Fideicoininis»gekürzt werden müsse , da es aus Einkünften ausgesetzt sei,welche zu der der Pamphila ausgesetzten Rente hinreichten,wenn auch das halbe Landgut durch das Falcidische Gesetzverloren gehen sollte. Er antwortete: nach dem vorgetragenenFalle erleide es , iu sofern nicht eine andere Meinung des Te-stators nachgewiesen würde , keine Verminderung. §. 2. Je-
8) "Wahrscheinlich stiftet hier eine Cocnacularia, welche ausdem Vermiethen von Zimmern {chambre gnrnh ein Gewerbemachte, das Vermächtniss, cf. I. 0. D. de his qm effude-rinl etc.