Pandkci. L. XXXIII. Tit.*. De annuh leg. et fideicomm. 421
Mävins vermacLt und ein Fideicommiss mit folgenden Wortenerrichtet: du, Mävius, sollst aus den Einkünftendes Speratianischcu Landguts dem Arrins Pam-pliilus und Arrius Stichiis, so lange sie leben,von meinem Todestage an, eine jährliche RenteTon s e c h s h u n d e r t [ t a u s e n d S e s t e r t i e n ] geben. Nach-dem Mävius die jährlichen Alimente gezahlt hatte, nach seinemTode aber das Landgut au den Erben der Titia zu vollem Ei-genthume zurückfiel, so wurde angefragt, ob dem Stichus undPaiiijthilua die Alimente aus der Fideicommissstiftung noch fer-ner gebührten? Ich antwortete, dass zu dieser Zahlung durchdie Erben der Titia durchaus kein Grund vorhanden sei, daJ'iir dem Niessbraucher die Alimente auferlegt worden. Ebenderselbe fragte an, ob sie etwa von den Erben des Vermächt-nissinhabers Mävius gezahlt werden müssten? Ich antwortete:auch nicht von den Erben des Vermächtnisginhabers, wennnicht klar erwiesen würde, dass nach dem Willen des Teata*tors das Vermächtniss auch nach Endigung des Niesabrauchshabe forteutrichtet werden sollen, in sofern nur das,, was 'ausdein Njessbrauch eingenommen worden, zu deren Verabreichunghinreichend wäre. §. 1. Jemand, welcher dem Marcus, einemGelehrten, einen gewissen JnhrgcLalt gab, bestimmte in KeinemTestamente: Iunigstgelieb teste Frau, ich weiss, duwirst dich meiner Freunde annehmen, dass sienicht Mangel leiden; dennoch aber soll MarcuA.achthundert [tausend Sestertien] erhalten. Eswurde angefragt, ob Marens, nachdem ihm in Gemassheit.de«Vermächtnisses diese Summe gewährt worden, auch noch denvuirgehalt fordern könne. Er antwortete, dass kein GrundVorhanden sei, warum es ihm nach dem, was in der Aufragevorgetragen worden, nicht gebühren sollte. §. 2. Lucius*'lius soll drei Pfund Gold erhalten, welche er•j»i nie.iueu Lebzeiten erhielt. Ich frage au, ob, wennu 'ß f estatorin dem Titins so lange sie lebte, vierzig Goldstücke,
««dann als Gebalt eine bestimmte Summe und ausserdem für
*J<B Festtage eine bestimmte (Quantität Silber oder dessen WerthJajir/ich verabreicht hatte, eben dies auf den Grund des Ver-HuushjtaigßBB oder Fitreicommisses von ihren Erben dorn Titiusfi'ewälirt werden miiss. Er antwortete , dass kein Grund vor-lege, warum es nicht soUte gegeben werden müssen. -
20. Idem Ub.XVlll. l)ig: — Eine jährliche JJeiite war,ni t diesen Worleu vermacht: wenn sie mit meiner Mut-* er > "welche ich theilweise zur Erbin eingesetzt«abe, zu g am in en bleiben werden. Es wurde angefragt,°» nach dem Tode der Mutter die beigefügte Bedingung aiswegfallend anzusehen sei und deshalb ihnen weder Unterhalt