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3 (1831)
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420
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420 Pahdkct. L. XXXIII. TU. 1. De annuis leg. et fideicomm.

i 17. LABEO lib. II. Poster, a JavoJ. Epilom. — EinVerroächtniss ist folgender Gestalt hinterlassen worden: MeinErbe »oll der Attia, bis sie sieb, ver heirathet ,funfzig[tausend Segtertien] geben; es ist jedoch nichthinzugefügt: jährlich. Labeo undTrebatius halten dafür,dass es nur ein für allemal zu zahlen sei; richtiger aber ist,das» das Vermächtniss jährlich entrichtet werden innss. §. 1«Von demFalernerWein, welcher bei mir zu Hauseerzeugt wird, soll mein Erbe forwährend demAttius jährlich zwei Schläuche geben. Auch fürdas Jahr, wo von diesem Weine nichts gewonnen worden ist,müssen diese beiden Schläuche entrichtet werden, wenn sienur aus der Weinernte der übrigen Jahre gegeben werden können.

18. SCAEVOLA lib. XIV. Dtgi — Es hat Jemanddurch ein in seinem Testamente bestätigtes Codicill seinemFreigelassenen ein Landgut vermacht, deu Verkauf desselbenjedoch verboten, aber angeordnet, dass es bei den Söhnender Freigelassenen und deren Nachkommen verbleiben solle,hiernüchst aber Folgendes hinzugefügt: Aus den Einkünf-ten dieses Gutes soll mein Erbe jährlich zehntau-send Sestertien] bis zum f ünf uuddr eissigstenJahre von meinem Tode an gerechnet erhalten.Es wurde angefragt, ob, wenn der vom Titius eingesetzte Erbeinnerhalb des fiinfunddreissigsten Lebensjahres gestorben wäre,das Fideicominiss für die übrige Zeit aus den oben angeführtenWorten dem Erben des Erben entrichtet werden müsse? Erantwortete: allerdings, wenn die Freigelassenen nicht erweisenkönnen, dass der Testator dabei nur das fünfunddreissigste Jahrdes Erben berücksichtigt habe. §. 1. Es hatte Jemand seinemPilegesohn Stichus hunderttausend Sestertien] und zwar mo-natlich zehntausend] , jährlich aber hunderttausend vermacht,und der Sempronia, welche er zum dritten Tlieil zur Erbineingesetzt hatte, dabei folgendes Fideicominiss auferlegt: Dir,Schwester Sempronia, trage ich auf, die Ver-mächtnisse, welche ich meiuenPflegesöhuen hin-terlassen habe, aus derErbmasse zu nehmen, undbei dir zu behalten, so lange du sie in <i ein er Auf-sicht haben -wirst. I£s wurde augefragt, da Seinpronia,welcher das Fideicommiss auferlegt worden, sich von der Erb-schaft losgesagt hatte, bevor sie nach dem Willen "des Ver-storbenen das den Pilegesöhnen hinterlassene Capital in Empfang-genommen , ob dem Stic.hu» die Vennächtnissklage auch vordein fünfundzwanzigsten Jahre zustehe 1 Er antwortete, das»sie ihm zustehe.

19. Iukm lib. XIII. /•)(£. — Titia hatte, nachdem sie dieSeja zur Erbin eingesetzt, den Messbrauch ihres Landguts dem