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der statt der Alimente jährlich zwölf Denare vonmeinem Erben erhalten, wenn sie sich nicht vonmeiner Gattin entfernen. Ich frage an, ob, da der Haus-vater sich freiwillig nur selten ans der Stadt entfernte, sie aberbeständig auf Reisen ist, die Freigelassenen mit ihr zu reisenverbunden sind? Ich ertheilte zur Antwort, das« dies soschlechthin nicht zu beantworten sei, indem viele Umständeeiutreten können, welche nach der Billigkeit zu beurtheilensind, deshalb müsse eine Dilferenz dieser Art durch das Gut-achten eiues rechtlichen Mannes entschieden werden. Ebensowurde angefragt, ob, wenn sie ihnen bei der Abreise nichtsüber das Vermächtniss verabreicht und sie ihr aus diesem Grundenicht gefolgt seien, das Vermächlniss dennoch gegeben werdenmüsse ? Er antwortete: auch dies könne nur nach den wei-teren oder kürzeren Ausflügen und nach dem Mausse des Ver-mächtnisses beurtheilt werden.
14. ULP. lib. II. Fidcicomm. — Ist Jemandem einejährliche Rente hinterlassen worden, jedoch ohne Hinzufügimgeiner Summe, so ist, wie Mela behauptet, solches als nichtgeschrieben anzusehen. Richtiger ist jedoch die Meinung desNervo, dass alsdann dasjenige als Vermächtniss anzunehmensei, was der Testator gewöhnlich zu geben pflegte; wo nicht,80 müsse es nach dein Stand der Person festgesetzt werden.
15. VALENS lib. VII. Fidcicommiss. — Javolenus 7 )ertheilte demjenigen, welchem auferlegt worden war, eiu SummeGeldes erst nach zehn Jahren herauszugeben, der solche jedochVor dem Verfalltage herausgegeben hatte, zur Antwort: würdeerwiesen , dass das Fideicoininiss nur wegen der Person desEmpfängers, weil er noch nicht im Stande gewesen , seinemHauswesen vorzustehen , auf diesen Termin hinterlassen wor-den , und es gehe nun bei demjenigen verloren, welchem derErbe es vor dem Termine herausgegeben habe , so werde erdadurch keineswegs befreit. Sei aber die Zeit zum Besten" e » Erben hiuauageschobcu worden, um ihm die Vortheile derZwischenzeit zu gewähren, so müsse mau ihn allerdings fürbefreit halten, denn er habe alsdann schon mehr geleistet, als*r schuldig gewesen »ei.
16. PAUL. lib. HI. aJNeraf. — Ein Sclav sollte nachzehn Jahren seine Freiheit erhalten und zugleich war ihm vondem Todestage seines Herrn an ein jährliches Vermächtnisshinterlassen worden. Nun gebührt ihm zwar dag Vermächtnis»*>ur für die Jahre, wo er frei sein wird, bis dahin aber inus»«er Erbe ibm Alimente gewähren.
?) In einigen Codicibus fängt dieses Fragment ohne Javole-uus, bloa mit Eum an.
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