418 Pandkct. t,. XXXlil. Tit. 1, De nnnms leg. et fidclcomm.
nung gewährt werden , nicht aLer die Kosten de« Zugviehes,welche die Herrin ilirein Verwalter ihres Nutzens wegen zugeben pflegte. Eben so wenig kann daher ihr freigelassenerArzt auf die Rosten für Arzeneien Anspruch machen, welcheer für die Cur der Herrin und ihrer Familie erhielt.
11. PAUL. lib. XXI. Quaest. — Wird Jemandemetwas jahrlich vermacht, so ist anzunehmen, eg seien mehrereVermächtnisse , und das Einpfangsrecht wird nach den einzel-nen Vermächtnissen heurtheilt; ebenso inuss dieses [Recht] beieinem Sclaven nach der Person seiner Herreu heurtheilt werden.
12. Idkm lib. XIII. . Rcsp. — Cajus Sejus hatte derMävia und Seja Grundstücke in verschiedenen Ortschaften ver-macht und Folgeudes bestimmt: Es sollen aus den Poti-t i a u i x c h e n Grundstücken und den L u t a t i a n i s c h e njährlich dreissigtansend Bund Rohr und einigetausend Bund vorzügliche Weiden gegeben wer-den. Ich frage an, ob dieses Vermächtniss mit dem TodederVermächtnissiuhaberin erloschen ist? Paulus antwortete:eine zu Recht bestellte Dienstbarkeit liege nicht vor, wederfür die Person noch für die Sache. Der Anspruch auf da*Fideicoinmiss stehe vielmehr nur derjenigen zu, welcher dieLutatianischen Grundstücke vermacht worden. Deshalb sei,da es nur ein jährliches Vermächtniss gewesen, das Vermächt-niss mit dem Tode des Verinächtnissiubabers als erloschenanzusehen.
13. SCAEVOLA lib. IV. Rcsp. — Mävia hatte ihrenmündigen Eukel von ihrem Sohne Mäviux zum Erben einge-setzt, und für den Lucius Titius folgendes Vermächtniss be-stimmt: Der redliche Lucius Titius, dem ich fürseine Dienstfertigkeit den innigsten Dank sage,soll, solange er lebt, jährlich zehn Goldstückeerhalten, wenn er sich den Geschäften meine«Enkels unterziehen und der gegainmten Verwal-tung desVermb'gens meinesEnkels seineVorsorgewidinen will. Ich trage au, ob, wenn Lucius Titius dieGeschäfte des MiWiug eine Zeitlang geführt hat, und es nichtan ihm liegt, sie nicht auch länger zu führen, Piiblius MäviiiSaber ihm die Verwaltung nicht länger lassen will, das Fidei-couimiss dennoch gegeben werden müsse. Ich ertbeilte z"'Antwort, dass , wenn er nicht wegen Betrugs, oder auseinem anderen gerechten Grunde seiner tadelnswürdigen Ge-schäftsführung von den Geschäften, welche er zu verwaltennach dein Willen der Verstorbenen hereit war, entfernt wor-den sei, er das Vermächtniss erhalten müsse. §. 1. Jemandhatte, nachdem er seiue Gattin zur Erbin eingesetzt, Folgende»verordnet: alle meine Freig-elauaenen sollen ein Je*