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3 (1831)
Entstehung
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406
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406 Paxdsct. h. XXXII. De legatis et ßdekommtssis III.

97.— 96. Vnlg. 95. Hai.— PAUL. lib.II. Decrct.-*Ein gewisser Osidins Latte, nachdem er seine Tochter Valerianazur Erbin eingesetzt [und] seinem Verwalter, dem Autiochns,die Freiheit gegeben batte, [demselben] gewisse Grundstückennd das Sondergut, und den Rückstand, sowohl den eigenen[des AnliochusJ, als den der Pächter vermacht; der Vermacht-nissinhaber brachte das sowohl auf seinen, als der PächterNamen durch die Hand des Hausvaters als rückständig Be-merkte inm V i nm s k ai« j desgleichen war in derselben Schriftein Zusatz in folgender Art: ferner Das, worüber erRechnung ablegen musste, nämlich was der Haus-vater an Getreide, Wein nnd anderen Sachenaufbewahrt hatte, dies forderte ebenfalls' der Freigelas-sene, und behauptete, es gehöre zu dem Rückstand, und wardamit beim Präsidenten durchgedrungen. Da von der Gegen-partei sS ) behauptet wurde, es werde von ihm 53 ) kein Rück-stand der Pächter, auch nicht sein eigener gefordert, denn esfinde ein anderes Verhältniss in Bezug auf Das Slatt, wasaufbewahrt gewesen wäre, so hat der Kaiser die Parthei desVermächtnissinhabers, um sie zu erforschen, gefragt: setztaden Fall, sagte er, dnss zehn Millionen Goldstücke aulbewahrtwären, welche zum Gebrauch genommen zu werden pflegten,würdest du sagen, dass Alles, was in der Cosse hinterlassenworden wäre, geleistet werden müsse? Und man hat angenom-men, dass [die Erbin] wohl appellirt habe. Von der Parlhei desVermächtnissinhabers ist erinnert worden, dass Einiges nach demTode des Hausvaters von den Pächtern eingefordert worden sei,[der Kaiser] hat geantwortet, dass das, was nach dem Tod einge-fordert gewesen wäre, dem Vermächdiissinhaber zu geben sei.

98. — 97. Vulg. 90. Hai. — Idem üb. sing, de formafest. —■ Wenn mehrere Abstufungen der Erben Stattfinden, und geschrieben sein sollte: mein Erbe soll ge-ben, so bezieht sich dieser Satz auf alle Abstufungen, ebensowie diese Worte: Jeder, welcher mein Erbe sein wird.Wenn daher Jemand «ich* alle Erben, sondern nur einige vonihnen mit der Leistung der Vermächtnisse belästigen will, somuss er sie namenllicJi vernrfheiJen.

99. — 98. P*iilg. 97. Hai. — Idbm üb. sing, de in-struvi. sign. — Wenn städtische Sclaven vermacht sind, $o

unterscheiden Einige die städtischen Sclaven [von den übrigen]nicht nach dem Ort, sondern nach der Arbeit, so dass sie,wenn sie sich gleich auf ländlichen Grundstücken befänden,gleichwohl, wenn sie keine landwirtschaftliche Arbeit ver-

52) D. h. von der Erbin, bei Gelegenheit der von ihr einge-wendeten Appellation.ö3) Indem er das toji dem Hausvater Aufbewahrte fordere.