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3 (1831)
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405
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Pandkct. L. XXXII. De legatis et fideicommissis III. 405

94. - 93. Vulg. 92. Hai. - VALENS lib. II. Fidii-convnms. — Jemand, welcher mehrere Freigelassene hinter-liess, hatte dreien Ton denselben ein Landgut vermacht, undgebeten, dass sie dafür sorgen möchten, dass [dasselbe] nichtvon seinem Namen abkäme; man fragte, ob der, welcher vonden Dreien zuerst sterben würde, .Beiden, oder dein EinenVon ümen, welche mit ihm in dem Vermächtniss verbundenWaren, seinen Theil hinterlassen miissle, oder ob er denselbenauch einem anderen Milfreigelagsenen hinterlassen könne. Mauhat angenommen, dass, selbst wenn es auf eine Untersuchung derWillensmeinung des [Testators] aukäme, jener entsprechend han-deln würde, auch wenn er [seinen Theil] einein Anderen hinterlas-sen hätte. Wenn er ihn Keinem gegeben hätte, so zweifelteman, ob allen Freigelassenen, oder ob nur denen, welchen aufgleiche Weise vermacht wäre, die Forderung des Fideicommissegzustände; und J u 1 i a u u s hat richtig geglaubt, dass es Allen gebühre.

95. — 94. Vulg. 93 Hai. — MAECIAN. lib. II. Fi-ueicommiss. — Jeder, welcher mein Erbe sein wird,«oll verurtheilt sein, zn geben, und ich lege ihm«las Fideicommiss auf, dass er so grosse Summengebe, als ich vorgeschrieben und ausgesetzt ha-benwerde: Aristo sagt, dass hierunter auch körperlicheSachen 50 ) begriffen seien, w' e Grundstücke, Sclaven, Klei-dung , Silber, weil theils aus dem Rückvermächtuiss des Ilei-'athsgutes, und aus der Stipulation wegen der gekauften Erb-schaft erhellt, dass dieses Wort: so grosse 51 ), nicht nnr aufbaares Geld bezogen werde, theils die Benennung Summeauf gleiche Weise verstanden werden müsste, wie »ich in denrallen,welche aufgezählt worden sind, zeigt; überdies unterstütze"•e Absicht des Verstorbenen, welche ganz vorzüglich bei Fidei-G oniinissen Kraft habe, jene Meinung; denn der Testator würdej 1 * nicht nach jenem Vorwort „körperliche Sachen" hinzugesetzt"^ben, wenn er nur baares Geld hätte geleistet wissen wollen.

96.

95. VuIr. 94. Hai.

GAJ. lib. II. F'nlcicom-

""*'*.— Da der Kaiser An ton in us befragt worden war, ob,Wenn Titius, ein Erbe zur Hälfte, gebeten worden, dem{Mavius die Erbschaft auszuantWorten, und der Miterbe desAitius gebeten sei, seine Hälfte, oder diu Hälfte seiner Hälfte,^'«derum dem [Tilins] einzuantworten, Titins auch diese Hälfte,welche er von seinem Miterbeu in Folge des Fideicommisses erhal-* e « bat, dem Mä'vitis ansantworten müsse, sp hat er rescribirt,«ans dies nicht der Fall sei, weil unter der Benennung E rbsnbaftWeder Vermächtnisse, noch Fideicomtnisse begriffen werden.

•>0) Vgl. die Bein, zu L. 46. D. de cond. ind. 11. 6.»>i) Quantas.