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404 Pamdsbt. L. XXXII. De legails et fidelcommhsh III.
ertheilt, dass nichts, was gegen den Willen des Verstorbenengeschehen wäre, so dass [jene Grundstücke] dem fremdenErben nicht gehören könnten, vorliege, da das [Obige] eine/^tlntr" Vorschrift ist. §. 1. Ich befehle, dass der Seui-pronia, meiner Frau, von meinen Erben die hun-dert Goldstücke, welche ich [von ihr] dargeliehenerhalten hatte, zurückgegeben werden sollen;man hat gefragt, ob, wenn die Sempronia, da sie dieses Geldals geschuldet forderte, besiegt worden sei, das FideicommisSgefordert werden könne. [S c ä v o 1 a] hat das Gutachten er-theilt, dass, den angeführten Umständen gemäss, dasjenige ausdem Grnude des Fideicommisses gefordert werden könne, WP*sich als aus einem anderen Grunde nicht geschuldet ergebenhätte. §. 2. Jemand hat seinen Freigelassenen Grundstückevermacht, indem er folgende Worte beifügte: sowie sievon mir besessen sind; und Alles, was sichdort befinden wird, wenn ich sterben werde;man hat gefragt, ob die Sclaven, welche sich auf diesenGrundstücken entweder um landwirtschaftlicher Arbeit oderum einer anderen Dienstleistung willen aufgehalten haben, unddie übrigen Sachen, welche dort gewesen sind, den Vermächt-nissinhabern gehörten? Er hat das Gutachten ertheilt, dass sie[denselben] gehörten. §. 3. Man hat gefragt, ob das, was dieErben ihren Brüdern anszuantworlen gebeten wären, auch denSchwestern gehöre ? [S c ä v o 1 a] hat das Gutächten ertheilt,dass es ihnen gehöre , wenn nicht bewiesen werde , dass derTestator etwas Anderes im Sinne gehabt habe. §. 4. [Jemand]hat der Schmiedeinunng ein Landgut mit den Wäldern, welchezu demselben' zu gehören pflegen, frei von allen Dienstbar-keiten , vermacht, ich frage, ob auch das, was bis zum To-destag dort gewesen wäre , das heisst, das Heu , das Futter,die Streu, ingleiclien die Maschine, die Weingefässe, das heisstdie Tonnen und Fässer, welche in dem Keller befestigt sind,desgleichen die Kornspeicher vermacht wären. [S c ä v o 1 a]hat das Gutachten ertheilt, dass das, was nicht vermacht wäre,nicht mit Hecht gefordert werde. §. 5. [Jemand] hat, nachdemer eiden Erben auf die Hälfte eingesetzt hatte , [demselben]als Vermächtuiss zum Voraus ein Landgut vermacht, und den-selben folgender Maassen gebeten : Ich bitte dich, das«du alsMiterben iu meine in Julianischen Land-gute, welches du nach meiner Anordnungnoch ausserdem vorausnehmen sollst, denClodiiisVerns, meinen Enkel,. deinen Ver-wandten, aufnehmen mögest; ich frage, ob die Hälftedes Landguts in Folge des Fideicommisses dem Eukel gebühre.| S c ä v o 1 a] hat das Gutachten ertheilt, dass sie [demselben] gebühre.