Pamdkct. t. XXXII. De legalte et fidekomtnissis III. 403
meine Erbinnen Bein werden, dann soll Mäviaaug der Erbmasse sieb nclimeii, vorweg erbaltenund haben dies und jenes von meinen Landgütern,mit den Hiittcben und den Wächtern aller dieserLandgüter, und mit allen den Aeckem, welche inVerbindung mit einem jeden dieser Landgüterdurch Kauf oder durch irgend ein anderes Kreig-Uiss gekommen sein werden; desgleichen mitallen Sclaven, de in Vieh, den Lastthieren, undallen anderen einzelnen Sachen, welche sich indemselben Landgute, oder einem von ihnen, wenn*ch sterben werde, befinden werden, so vorzüg-lich, wie [die Landgüter] beschaffen sind 48 ), und»o wie ich sie bis zu meinem Todestage besessen«abe, und, um es vollständiger zu sagen, sowie8 >e in ihren Grenzen liegen; in einein von diesenLandgütern aber, welche voraus vermacht worden sind, istein Archiv, in welchem sich sowohl Kauflirkunden über meh-r ere Sclaven , aber auch über Landgüter, als auch Urkundenüber verschiedene Contracte , ausserdem auch Forderungen anSchuldner befinden ; ich frage, ob die Urkunden [beiden Töch-tern] gemeinschaftlich seien ? Ich habe das Gutachten ertbeilt,dag» deu angeführten Umständen gemäss , die Urkunden überwie Käufe, angleichen über die Schulden, welche in dem vor-aus vermachteu Landgnte zurückgeblieben sind , in dem Ver-"»ächtniss nicht enthalten zu sein scheinen. §. 1. [Ich habeaas Gutachten ertbeilt,] dass wenn Häuser mit diesen WortenVermacht seien: Ich lege meinen Erben das Fidei-c o in m i « s auf, dass sie dulden mögen, dass dermeine Häuser, in denen ich wohne, durch an »heilig ausgenommen, mit dem ganzen Beilass*n d Allem [darin] Aufgehobenen habe, derTestator das haare Geld oder die Sckuldurkuiiden nicht im
Bi
luue gehabt zu haben scheine.
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92. Fnlff. 91. Hol. — SCAEVOLA Üb. III.
*ie«p. — Lucius Titius hat in seinein Testamente verordnet,"ass sein Erbe das vorgtädtische Grundstück *") oder das Haus*|'t keine Weise veräussern sollte; die zur Erbin eingesetzteTochter desselben hat ihre Tochter als Erbin hinterlassen,Welche dieselben Sachen lange besessen und sterbend Fremdej U Erben eingesetzt hat; man hat gelragt, ob die Grundstücke«er J(ii; a? welche den Lucius Titius, den Testator, zum Gross-°hehn gehabt hat, gehörten. [Scävola] hat das Gutachten
48) S. die Bein, zu L. 48. D. de evict. 21. 2.
49) 8. oben L. 38. J. 4.
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