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402 Pandect. L. XXXII. Ita legath et fideicommissis Hi-rn it d ein Wohnhaus, sowie sie von mir bis zw mei-nem Todestag besessen worden sind, das landwirtb-achaftliche Inventar, und Alles, was sich dort befunden bat,damit der Eigentümer besser eingericbtet 'wäre, gebühre; derRückstand der Pächter gehört nicht dazu. §. 2. Ein Vaterhat seinem Sohne einen Pnrpnrkaufladen mit den Facloreu,welche Sclaven sind , und mit dem Purpur, welcher bis zu." 1Todestag daselbst gewesen ist, vermacht; man hat angenom-men, dass weder die [dort] aufbewahrten Raufgelder für Pur-pur, noch die Schulden, noch der Rückstand unter dem Ver-mächtnis» begriffen seien. §. 3. Ich gebe und vermach«dem Titius die Se janischen Grundstücke, s o w i e»ie erworben worden sind; da auch die Gabiuianiscbeiizugleich um einen Preis erworben waren, so habe ich dasGutachten ertheilt, dass nicht blos der von dem Kauf entlehnteGrund genüge, sondern nachzusehen sei, ob in den SchriftenHud Rechnungen unter der Benennung: Sejanische [Grund-stücke ,] auch die Gabiuianiscbeii begriifen wurden , und dieEinkünfte beider Besitzungen unter der Ueberschrift: Sejanische[Grundstücke] als empfangen eingetragen wären. §. 4. Dasädie Bäder ein Theil des vermachten Hauses wären, war aus-aer Zweifel; wenn aber [der Testator] dieselben zum offen»*lieben Gebrauch überlassen hat , so sind die Räder nur dannein Theil des Hauses, wenn man auch durch das Haus hinein'ging, und sie zuweilen im Gebrauch des Hausvaters oder■einer Ehefrau gewesen sind, und die Miethgelder dafür zwi-schen den übrigen vermieteten Häusern in die Rechmingenals empfangen eingetragen wurden, und sie mit einer gemein-schaftlichen Verbindung vergehen gewesen wären. §. 5. Je-mand , welcher ein Haus besass , hat einen dem Haus benach-barten Garten erworben und nachher das Haus vermacht»wenn er den Garten um des Hauses willen erworben hat, da-mit er ein angenehmeres und gesunderes Hans besä'sse, und i"deuselben einen Eingang durch das Haus gehabt hat, und derGarten eine Zugabe zum Hang gewesen ist, so wird er i*dem Vermächtnis« des Hauses enthalten sein. §. 6. [Ich habadas Gutachten ertheilt,] unter der Benennung Haus schein 6auch ein mit dem Haus verbundenes Nebeuhaus * 7 ) [vermacht]zw sein, wenn es für einen und denselben Preis mit dem Hau»erworben worden ist, und man nachweisen wird , dass dieMiethgelder für beide zugleich in den Rechnungen als empfan-den eingetragen wären.
92. — 91. Fhtlg. 90. Hai— PAUL. lib.XHI. Rcsji.— Wenn Miivip, und Negidia, meine Töchter,
47) Insula, s. v. Glück Erl. d. P. XIX, S.
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