Pandkct. L. XXXII. De legath ei fidekommhsts III. 401
Vvlg. 86.
Hai. — Idem lib. V. ad les
88. - 87.Jiil. et Pap. — Man nimmt nicht an, dass wenn Wolle ver•»acht ist, das aus derselben verfertigte Gewebe geleistet wer-den müsse. §, 1. Aber auch wenn Holz vermacht ist, kanne in aus demselben gemachtes Schilf oder [ein solcher] Schranknicht in Anspruch genommen werden. §. 2. Wenn aber einVermachtes Schilf auseinander genominen ist, so gebührt weder«as Holz, noch das Schilf. §. 8. Wenn aber eine Masse ver-macht ist, so können die aus derselben gefertigten Becher ge-fordert werden.
89. - 88. Viil S . 87. Hai. — Idem lib. V. ad leg.■'"'. et Pap. — Durch die Sache, nicht auch durch die•Vorte scheinen [Vermächtnissiuhaber dann] verbunden zu sein,Wenn zweien besonders dieselbe Sache vermacht wird; in-jjjeicheu - durch die Worte, nicht auch durch die Sache: Dem*itius und Sc jus gebe und vermache ich einLandgut zu gleichen T heilen, weil die Vermächt-nissiuhaber immer Theile haben 4 5 ). Es wird nun der, wel-cher sowohl durch die Sache, als durch die Worte verbundenI 8 ', allemal den Uebrigeu vorgezogen * °); wenn aber | Jemand)Mos durch die Sache verbunden sein sollte , so ist bekannt,dass er nicht vorgehe ; wenn aber [Jemand] durch die WorteVerbunden sein sollte, nicht durch die Sache, so ist es die- ? age, ob der Verbundene vorgehe. Und es spricht mehr da-
ll, f) dass auch er vorgezogen werde.
90. — 89. Vülg. 88. Hai. — Idem lib. VII. ad leg."W. et Pap. — AI« iiaineiillicli vermacht ist [Etwas] anzu-
e bmen , wenn man weiss , wem das Vermächtnis» aufgelegtSei > Wenngleich der Name nicht aiugesprochen ist.
91. — 90. Vulg. 89. Hai. — PAPINIAN. lib. VII.*le*;j. — Wenn der Tochter als Vermächtnis» zum Voraus
•""udstiieke mit dem Rückstand der Verwalter und Pächter
a,18 gesetzt sind, so scheint der Rückstand von den Einkünften
r Grundstücke vermacht zu sein, welcher in derselben Lage
geblieben ist; [denn] dass sonst das von den Pächtern einge-
0f derte und zum Ausleihen auf Zinsen in derselben Gegend
Ve rwendete Geld unter Rückstand nicht begriffen sei, weder
"nler dem der Pächter, noch unter dem der Verwalter, wird
eicht ausser Zweifel sein , wenn auch [der Testator] gewollt
a >> dass namentlich die Verwalter der Tochter gehören sollen.
"• *• Es ist ausgemacht, dass in Folge dieser Worte : Ich
S e be dem Lucius Titius jene meine Grundstücke
45 ) t>. h. der Theil eines jeden ist ein für allemal bestimmt,,„ es mögen nun beide oder nur einer das Legat annehmen.***) Eb ist vom jus accresccndt die Rede.Corp. jur. äv. HI. 26