400 Pandect. L. XXXII. De legatis et fideicommissh III.
85. — 84. Kvlg. 83. Hai. — POMPON. lib. IL adQuint. Muc. — Neulich ist von dem Kaiser verordnet wor-den , dass, wenn Jemand auch ohne diesen Zusatz : meine,Einem eine körperliche Sache vermache, und dies im Sinnehabe, dass sie nur dann geleistet werden solle, wenn sie dieseinige sei, das Vermächtniss auf diese Weise gelte, worauserhelle, dass mehr auf dio Willeusmeinung' des Vermacheudeu,als auf dieses Wort: meine, zu sehen sei. Und darum istjene Unterscheidung scharfsinnig, dass, so oft eine bestimmtekörperliche Sache vermacht wird, dies zu der gegenwärtigenZeit hinzugefügte Wort: meine, keine Bedingung bewirke;■wenn aber eine unbestimmte körperliche Sache vermacht werde,z.B. so: meine W eine, meine Kleidung, diesWort: meine, als Bedingung zu gelten scheine, so dass nurdas, was jenem gehöre, vermacht zu sein scheine. Doch glaubeich nicht, dass mau dies unbedingt vertheidigen könne, sonderndass auch hier die Kleidung, oder der Wein^ welchen [derTestator] zu der Zahl seiner Sachen gerechnet habe, vermachtsei; denn so hat man zum Gutachten ertheilt, dass auch derWein, welcher sauer geworden sei, zu dem Vermächtniss ge-höre, wenn ihn der Testator zum Wein gerechnet hätte.Folgender auf die Todeszeit gestellter Satz: das Kleid,welches mein sein wird, ist freilich, meiner Meinungnach, ohne Zweifel als Bedingung zu verstehen; aber ichglaube , dass auch: Stichus, welcher mein seinwird, als Bedingung zu verstehen sei, und dass es keinenUnterschied mache, ob so: welcher mein sein wird,oder go: 1 wenn er mein sein wird, [geschrieben sei,]auf beide Arten ist dies eine Bedingung. Labeo schreibt■/-war, auch folgender auf die zukünftige Zeit gestellter Satz:welcher mein sein wird, sei als Bezeichnung anzu-sehen •, aber wir befolgen das Gegentheil als Recht.
86. — 85. Vnlg. 84. Hai. — PBOCUL. lib. V. Epislol. --
Wenn so vermacht worden ist: das Haus, und was da r inmein sein wird, wenn ich sterben werde, so glaubeich, dass die Gelder, welche auf einige Zeit von den Schuldnerneingefordert seien, damit sie dann auf andere Schuldposten aus-geliehen würden, nicht vermacht seien. Und ich billige dieUnterscheidung des Labeo sehr, welcher geschrieben hat,dass weder das, was durch Zufall nicht da wäre, darumweniger vermacht sei, noch das, was durch Zufall dort sei,darum mehr vermacht sei.
87____86. Vutgl 85. Hai. — PAUL. lib. IV. ad leg.
Jul. et Pap- — Sowohl ein Fideicommiss, als eine Schenkung 1auf den Todesfall wird unter der' Benennung Vermächtnis»hegrilfen.