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3 (1831)
Entstehung
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399
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Pandkct. L. XXXIf. De Icgatte ei fideicommissis HI. 399

branchen. Aber wenn die Knaben vermacht sind, so müssenauch die Mädchen geleistet werden ; umgekehrt aber int esnicht ebemio, das» unter den Mädchen auch die Knaben be-griffen seien. §. i. Wenn aber die Weiber vermacht siud^so müssen auch die Jungfrauen geleistet werden, sowie mandas Gutachten zu ertheilen pflegt, dass, wenn die Männer ver-macht sind , auch die Knaben geleistet werden müssen. §. 2.Wenn aber Vieli vermacht ist, so sind darunter sowohl Och-sen als auch die übrigen Zugthiere beg-rilfen. §. 3. Wennaber das PJlugvieh vermacht ist, so ist es ausgemacht, dassauch die Ochsen darunter begrill'en sind, nicht aber die Schaf-«nd Ziegeuheerdeu. §. 4. Einige glauben richtig, dass, wenn•Schafe vermacht sind, weder Lämmer, noch Widder darunterhegri/fen sind. §. 5. Wenn aber eine Schafheerde vermacht'st, so zweifelt Niemand, dass sowohl, die Lämmer, als auchdie Widder geleistet werden müssen.

82. — 81. Vulg. 80. Hui, — Idem lib. IX. Regul. —Wenn ein Landgut, wie es eingerichtet ist, vermacht ist, SoR'ehort ein Sclav , welcher gewohnt war, sich auf dein Land-Sflste aufzuhalten, wenn er geflohen ist, selbst auch zum Ver-"iiiclitiiins , wenn er gleich erst nach dem Tode des Testatorsergriffen wird.

83. — 82. Kvls;. 81. 77«7. — Ibkm lib. X. Re.sp. —YVeuii Etwas mit folgenden Worten hinterlassen worden ist:Alles, was auB der Erbschaft oder meinem Ver-mögen an dich gekommen »ein wird, gollst du,*ei\n du sterben wirst, ausantworten, so hat man""genommen, dass die Nutzungen, welche der Erbe bei seinemLebeu gezogen hat, ingleichen das, was au Statt der Nutzungen18t > nicht darin begriffen sei; denn es liegt Nichts vor , wo-«"'•eh. man beweisen kann , dass die Testirerin auch um die^Wuntwortung dieser [Sachen] gebeten habe. §. 1. Derselbelestator, welcher seinen Freigelassenen ein Fideicommiss hin-* er 'iexs , hat bei der unter ihnen getroffenen Substitution be-merkt, dass es nach dem Tode des letzten ihren Nachkommengehören sollte; da kein Anderer vorhanden ist, als ein Frci-Relnsseuer dessen, der zuletzt gestorben igt, so frage ich , ob"* e r zum Fideicomniius zngelassen werden dürfe. [Modest i-* u s] hat das Gutachten ertheiU: es ist keineswegs ungewiss," a ss unter der JJeiienuuog Nachkommen nur die Kinder, nichtn ««u die Freigelassenen deror, welchen das FideicoinmlsB hin-•erlassen worden ht, bei dem Fideicommiss begriffen seien.

84. — 83. fr u lg, &i, f/ lt t. _ JAVOLEN. lib. II. c.vVasstO', — Demjenigen, welchem da», was sich zu Rom be-*a'iide, vermacht worden ist, gebührt auch das, was zur Auf-Bewahrung in den Magazinen ausserhalb de» Stadt aufgehoben ist.