398 PaWDKct. I» XXXII. De legalts el fidelcominissis III.
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macht es keinen Unterschied, ob sie von ihr selbst, oder voneinem Anderen angeschafft worden sind. Nachher habe ichbeim Abnruius Valens Folgendes berichtet gefunden:eine Frau hatte geschützte Sachen zum Heirathsgut gegeben,und sodann hatte sie ihr der Ehemann mit folgenden Wortenvermacht: was um ihretwillen angeschafft undgekauft wäre; [Valens] hat gesagt, unter der Benennungangeschafft und gekauft werde dag nicht begriffet!, waszum Heirathsgut gegeben worden wäre, ausser wenn derEhemann diese Sachen , nachdem sie die Reinigen gewordenwären, zum Gebrauch der Ehefrau verwendet hätte. §. 7«Wenn die Sachen, welche sich in dem Landgute befinden,vermacht sind, so kommt auch das hinzu , was gerade dannsich nicht da befindet, wenn es mir da zu sein pflegt; aberdas , was durch Zufall dort gewesen ist, wird nicht für ver-macht gehalten.
79. — 78. Vulg. 77. Sah — CELS. lib. IX. B!g. —Wenn ein Chor oder ein Gesinde vermacht werden sollte, soist es eben so gut, als wenn die einzelnen Menschen ver-macht wären. §. 1. P r o c u 1 u g sagt, mit diesen Worten :meine beweglichen Sachen, welche sich dort be-finden werden, gebe und vermache ich; seien die
•Gelder , welche dort , nin ausgeliehen zu werden, aufbewahrt
seien, nicht vermacht; aber die, welche [der Erblasser] als
Notbpfenuig aufbewahrt bat , wie Manche in den bürgerlichen
-Kriegen gethan hätten, seien in dem Vermüchtniss enthalten,und er habe Greise vom Bauernstand so sagen hören : Geldohne Sondergut sei unzuverlässig, indem sie das Sondergntnannten, was als Nothpl'eunlg aufgehoben wurde. §. 2. Einvermachter freier Platz inuss , wenn er in der Zwischenzeitbebaut gewesen, und wiederum ein freier Platz geworden ist,obgleich er früher nicht hätte gefordert werden können, dochjetzt geleistet werden. §. 3. Auch ein vermachter ScJav kann,wenn er unterdessen freigelassen wird, und nachher [wieder]Sclar geworden ist, gefordert werden.
80. — 79. Fulg. 78. Hol.Verbunden Erben einsetzen oder verbunden vermachen bedeutet<?ies , dass die ganze Erbschaft oder die ganzen VermächtnisseEinzelnen gegeben sind,"TlieilgVaber durch das ZusammentrclfeO[derselben] entstehen.
81. — 80. Vulg. 79. Hai. — MODESTIN, lib. IX. BSffcr-— Wenn die Sclaren vermacht sind, so glauben Einig»richtig, dass auch die SclavioAeu geleistet werden müssen,gleich als ob der gemeinschaftliche Name beide Geschlechterbegreife ; wenn aber die Sclaviuuen vermacht sind, so zweifeltNiemand, dass männliche [Sclaren] nicht geleistet tu werden
In em lib. XXXV. Big. —