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3 (1831)
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397
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Pandect. L. XXXII. De legatis et fideicommhm HI. 397

das {feite, was von dem VermÜchtnissinhaber als die Meinungdes Testators bewiesen werden wird. §. 2. Jemand hat Grund-Stucke hinterlassen, indem er folgende Worte beifügte: sowiesie von mir besessen sind, und Alles, was sichdort befinden wird, wenn ich sterben werde; manhat in Betreif der Sclaven, welche sich auf diesen Grnndstiickenentweder um landwirtschaftlicher Arbeit, oder einer anderenÖieasdeistung' w'ülen aufgehalten haben und in Betreif derübrigen Sachen, welche bis zum Todestag [des Erblassers] dortgewesen sind, gefragt, ob sie dem Vermächtnissinhaber gehör-ten. [PaulusJ'hat das Gutachten ertheilt, alle3 das, wegendessen gefragt würde, scheine vermacht zu sein. §. 3. Ichbitte, dass ihr mein Capanianisches Landgut derGenesia, meiner Pflegetochter, so, wie es ist, fürzweihundert Goldstücke zuschreiben möget; maufragt, ob zu dem Landgute auch noch der Rückstand der Pach-ter, und die Sclaven, welche etwa zur Todeszeit [des Erblas-sers] daselbst gewesen sind, gebühren, [Paulus] hat dasGuiachten ertheilt, der Rückstand der Pachter schiene zwarn >cbt vermacht zu sein, das Uebrige aber schiene durch dieseWorte: so, wie es ist, gegeben zu sein. §. 4. DarnachWird vielleicht Jemand fragen, warum unter der BenennungSilber auch das verarbeitete Silber begriffen werde, da, wennMarmor vermacht wäre, Nichts, als der rohe.Stoff, bezeichnetzu sein scheinen könne. Und davon wird der Grund ange-geben, weil ja das, was von solcher Natur »ei, dass es öfterstu seine ursprüngliche-Gestalt zurückgebracht werden könne,durch diese Gewalt des Stoffes besiegt, niemals de« 'Wirkungendesselben entgehe. §. 5. JViemand hat gezweifelt, dass derScharlach, welcher mit seinem eigenthümlichen Namen benannt^vd , zu dem farbiglen Gespinnste gehöre,. wird denn nunRabenschwarz (coracinum,) oder Duukelroth (Jnjsginum,)■ odermclinum * 3 ) weniger als Scharlach oder Purpur mit seinemei ffenen Namen bezeichnet ? §. 6. Da ein Mann so vermachthatte: was um meiner Ehefrau willen angeschafftWorden ist, das gebe und vermache ich ihr, so for-derte ich bei dem lideicommissarischen Priitor auch die ge-■"'ä'tztcn 4 4 ) Sachen, deren Preis Gegenstand des Heirntusguts^ a r , und bin damit nicht durchgedaln gen , gleich als ob derAestator diese Sachen nicht im Sinne gehabt hiilte. AberWenn sie min zu ihrem Gebrauch gegeben worden sind, so

43) Diese Farbe halten Einige für gell), Andere für weiss.

S. Jleinecc. zu Bring, f, h. v.**) Nämlich vcndiiiotiLi causa. S. die Bern, zu L. 10. {. 0. I).

de jure dot. 23. 3.