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3 (1831)
Entstehung
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393
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Pakdect. L. XXXII. De legatis ei fcdüicommissis III. 393

Habt auf die Aecker genau Acht, und dann wirdes geschehen, dass mein Sohn Euch Eure Söhne»chenkt, kann kein Fideicommiss anfordert werden. §, 2.*hr mit einem Andern zusammengehörige, von der Seja so"'»(erlassene Sclaven: wenn sie mein sein werden,■Wenn ich sterben wer.de, braucheu nicht geleistet zuWerden, wenn die Tegtirerin dabei nur im Sinne gehabt hal,dass sie dann geleistet werden sollten, wenn sie ihr auf»vranze gehölt hätten. §. 3. Wenn Grundstücke mit den Zu-bebörungen, welche sich in einer solchen Besitznug befinden,hinterlassen worden sind, so werden auch die auf den Grund-stücken befindlichen Sclaven, wenn sie zur Zeit, wo das Te-stament errichtet worden ist, dort gewesen sind, [zu demVermächtnis»! gehören; aber auch die, welche nachher hinzu-gekommen sind, wenn nur der Testator dies deutlich er-klärt hat.

09. — G8..f«&. 67. IM. — B1ARCELL. IIb. sing.He.ip. — Man lmisa nicht anders von der Wortbedeutung,abgehen, als wenn es augenscheinlich ist, dass der Testatore 'Was Anderes im Sinne gehabt habe. §. 1. Titius hat inseinem Godicill so verordnet: Ich will, dasi dein Pu-bliusMävius alle j u n g e Männer, welche ich1 m Dienste habe, gegeben werden sollen, ic!»frage, von welchem Alter an und bis zu welchem man dieJungen Manner annehmen müsse ? Marcellus hat das Gut-achten ertheilt, dass es zur Untersuchung 311 ) desjenigen,, wel-cher über diese Sache erkennen würde, gehöre, welche [Scla-Ve '»] der Testator mit den Worten, welche angeführt wurden,«abe bezeichnen wollen ; denn . in Testainentsangelegenheiteii'ins» man nicht allemal schlechterdings zur BegriUsbestiminungschreiten, da die Testatoren sich gewöhnlich inigsbräuchlich aus-drücken , und sich nicht immer der eigenthümlichen Namenund Wörter bedienen; sonst könnte man denjenigen für einenJ'wgcn Manu halten, welcher das Alter eines Jünglings über-schritten hat; bis dahin, wo man ihn unter die Alten zu zäh-«n anfangt.

70. — 69. Vulg. 68. IM. - ULP. lib. XXII. ad

&Ubin. — Wenn Jemandem Wolle vermacht wird, so scheintwas vermacht zu sein, was nicht gefärbt, sondern in seinern atiirlichen Beschaffenheit (Farbe) ist. §. 1. Mag sio aberErarbeitet oder nicht verarbeitet sein, sie wird uuter der Be-nennung Wolle begriffen. §. 2. Man hat gefragt, ob unter"er Benennung Wolle blos die begriffeu werde , welche nichteesnouuen ist, oder auch die, welche gesponnen ist, z. B. «er

39) Ad nottonem, s. d. Bern, zn L. 8. I). de cnlumm. 3. 6.