B92 Pamdect. L. XXXH. De legatis et fidelcommissis HI-Monate bei dein Lehrer gewesen Bind, nicht zum Vermacht»niss gehörten; Andere [glauben], dass auch diese dazu gehö-ren, damit nicht daraus die Folge entstehe, dass keiue dazugehöre, da alle noch lernen können und jede Kunst eine Ver-vollkommnung zulasse, und das muss mehr gellen, -weil esder menschlichen Natur angemessen ist. §. 4. Cassius hatgeschrieben, dass, wenn Vieh vermacht wäre, die yierfüssi-gen Thiere, welche heerdenweise weiden, darunter begriffenwürden; aber auch die Schweine werden unter der Benennung'Vieh begriffen, weil auch diese heerdenweise weiden. Sosagt z. B. auch Homer in der Odyssee (XIII. 407. f.): _Dort bei den Schweinen triffst du den Sitzenden, welche sich
mästenNahe bei Korax Fels, am heiligen Quell Arethusa 36 ).§. 5. Wenn Lastthiere vermacht worden sind, so sind dieOchsen nicht darunter begriffen, auch nicht umgekehrt. §. 7.Wenn Schafe vermacht worden sind, so sind die Lämmernicht darunter begriffen; wie lange sie aber als Lämmer gel-ten , inuss aus dem Gebrauch eines jeden Ortes abgenommenwerden, denn an einigen Orten scheinen sie dann zur Zahlder Schafe zu gehören, wenn sie zur Schur gekommen sind.GG. — G5. FuTg. 64. Ilal. — PAUL. lib. III. Scnlent.— Wenn Vögel vermacht worden siud, so werden Gänse,Fasanen und Hühner, und Vogelhäuser gebühren; die Fasa-nenwärter aber, und Ga'nsehirten sind nicht in dem Vermiicht-nfus enthalten, wenn dies nicht der Testator ausdrücklich er-klärt hat.
67. — 66. ru7ff. 65. Hai. — MARCIAN. lib. VIT.Inslil. — Wer eine Sommertrift vermacht hat, und ausserdemauch noch das Vieh 37 ) vermacht haben wird, welches da-selbst zu sein pllegt, scheint nicht jenes Vieh im Sinne gehabtzu haben, welches im Winter in "Winter-, im Sommer inSominer[triflen] zu sein pflegt, sondern er hat die im Sinnogehabt, welche immerwährend dort sind.
68. — 67. Vulg 66. Hai. — ULP. üb. I. Resp. —Ulpianus hat dem Juniauiiii dag Gutachten ertheilt, das»der Testator dadurch, dass er hinzufügte; das ganze Seja-nische Grundstück, anch den Theil des oben genannte«Grundstücks, gleich als ob er ihm gehörte, durch das Fidei-commiss hinterlassen zu haben scheine 18 ), welchen er au»dem Grund eines Pfandes bekommen hat, u:\inlich mit Vorbe-halt des Rechts des Schuldners. §. 1. In Folge dieser "Worte:
36) tJebersetzung von Voss.
37) Ens res.
38) Der Znsammenhang /ehrt, dass der Testator mit seinemPfaiulschuldner das Uruudstiick gemeinschaftlich besitzt.