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3 (1831)
Entstehung
Seite
389
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1 Pandkct. L. XXXII. De legatis et fidcicommmis 1U. 389

.der Provinz gekauft, jedoch noch nicht herbeigeschafft hatte,*° »st das Gutachten crtheilt worden J 3 ), das» der Purpur derFrau gehöre.

59. — 58. Pulg. 57. Hai.. - JULIAN, üb. XXXIV."igest. — Wer eiuen Schuldschein vermacht, denkt nichtMos an die Schrift, sondern auch an die Klagen, deren Be-weis in der Schrift enthalten ist; <ufun«ist offenbar, das» wir«us der Benennung Schuldschein für die Klagen selbst bedie-len, da wir, wenn Schuldscheine verkauft worden sind, esSo verstehen, dass eine Forderung verkauft worden sei; ja8 °gar, wenn Jemand eine Forderung 3 *) vermacht haben sollte,"o sieht man das, was in den Klagen enthalten ist, als ver-dacht an.

CO. — 59. r«%. 58. Hai. — ALFEN. lib. II. Digest, aPaulo epilotn, — Als gefragt wurde, bis zu welchem Altervermachte Lämmer solche zu sein schienen, so sagten Einige,ü,l r Ibis zu dem Alter] von sechs Monaten; aber es ist wah-*'<", dass die vermacht sind, welche jünger als einjährige[Schafe], sind. §. 1. Ich habe das Gutachten ertheilt, dass,Jveun städtische Sclaven und Scla,innen vermacht seien, ein'-"asttbier Quud] Maullhicrtreiber iu dem Vermächtniss nicht ent-halten sei, denn die allein würden zu jener Zahl gerechnet,Welcbo der Hausvater selbst zu seinem Bedarf um sich hätte«$• 2. Als Wolle, Linnen und Purpur [von einem Ehemann]'einer Ehefrau, insoweit [diese Sachen] «im ihretwillen ange-•Wialrt worden wären, vermacht war, so fragte man, da erfiele Wolle und von jeder Gattung hinterlassen hatte, ob alle«■Wolle] geleistet werden müsste? lAlfenus] hat das Gut-•jcliien ertheilt, wenn er Wichts von derselben zum Gebrauch<e * Ehefrau bestimmt hätte, sondern die ganze [Wolle] ge-meinschaftlich wäre, so finde eine ähnliche Betrachtung Statt,Wie wenn der Yorrath an Lebensmitteln vermacht wäre, under Hausvater viele Sachen, welche zu den Lebensmittel»^horten, hinterlassen hätte, von denen er zu verkaufen ge-lohnt gewesen wäre; denn, wenn er Weine abgezogen hätte," «er Absiebt, damit er selbst und sein Erbe davon GebrauchJ^hen könnte, so werde doch der ganze {Wein] zu dene ° ei >8"iitteln gerechnet; aber da bewiesen wurde, das« der,Welcher das Testament gemacht hätte, einen Theü der Lebens-"""el zu verkaufen gewohnt gewesen wäre, so sei festgesetztWorden, dass die Erben dem Vermachtuissinhaber davon ao-Vze '» als für ein Jahr uölhig wäre, geben sollten. So nehme

T?\ i\ escr >P t ">"> est, s. Cnjac. Ohserv. XU. 8.Vi A°'Hen; die Steigerung hat ihren Grund in der Zweideu-tigkeit de» Wortes nomen, indem dasselbe sowohl Nauien,a » Schuldforderung bedeutet.