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3 (1831)
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388
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388 Pahdbct. L. XXXII. De legatls et fuleicommhsh litt

Kalkes oder einer anderen Sache zu gebrauchen pflegen. §. 4-Ofilius hat im fünften Buche des Jus partilum geschrieben,dass auch abgeschnittenes liebenholz nicht unter der BenennungHolz begriffen werde; aber wenn die Absicht des Testatorsnicht widerstreitet, so werden sowohl Reissholz, als dürre Holz-abgänge , als abgeschnittene Reben 31 ) und Ueberbleibsel vonMaterial und Stämme und Wurzeln von Weinstöcken darunterbegriffen werden. §. 5. Unter der Beueunung Holz werdenin gewissen Gegenden, wie in Aegypten , wo man sich de»Schilfes statt des Holzes bedient, und Schilf und Papicrstaudaverbrannt wird, auch einige kleine Kräuter, oder Stachel.itauden,oder Dornsträucher begriffen werden. Was Wunder, da Ji)« ndies §vXov (Holz) und die Schiffe ^vX^yug, (Holz fahrende)nennt, welche dies aus den Sümpfen wegfüLren. §. 0. 1°einigen Provinzen bedient mau sich auch des Abgangs der Rui"der zu diesem Zweck. §. 7. O fi 1 i u s sagt im fünften Buchede« Jus parlhum, wenn Holz u;n Kohlen zu brennen und z ubereiten angeschafft worden sei, so werde Material dieser Ar*unter der Benennung Kohlen nicht begriireu. Aber ob unterder Benennung Holz? Und vielleicht wird man sagen, auchnicht einmal unter der Benennung Holz; denn der Testatorhat ja so Etwas nicht als Holz 3 2 ) gehabt. Aber werdenwir auch gebrannte Scheite oder anderes Holz, welches, damites keinen Ranch mache, vom Feuer ausgedörrt worden isf»dem Holz , oder der Kohle , oder einer eigenen Gattung bei-zählen ? Und es ist mehr dafür, das« es für eine eigeiilhii'm-liche Gattung gehalten werde. §. 8. Auch Schwefelholz wirdauf gleiche Weise dieselbe Bestimmung haben. §, 9. Auchdas zu Fackelu Angeschaffte wird nicht miter der BenennungHolz begriffen sein, wenn dies nicht die Absicht des Testatorsgewesen ist. §. 10. Ganze Fichtenzapfen aber werden auchunter der Benennung Holz begriffen werden.

56. — 55. Ftdg. 54. Hai. — PAUL. üb. IV. ad Sa-bin. — Pfähle und Staugen sind zum Material zu rechnen,und darum werden sie nicht unter der Benennung Holz be-griffen.

57. - 56. Vvlg. 55. IM. - POMP02V. Üb. XA%

ad Sabin. — Servius hat das Gutachten ertheilt, wem al-les Material vermacht sei, dem sei weder ein Kasten, nochein Schrank vermacht.

58. — 57. V»tg. 56. IM. — ULP. lib. IV. Disp. -

Da Jemand seiner Ebe/Vau das, was um ihretwillen angeschafftworden, vermacht hatte, darauf bei seinem Lehen Purpur i°

äl) S. Westphal a. a. O. S. 10G. ff.

32) Lignorum grhtia, A. h. zum Verbrennen.