3S0 Pandect. !»• XXXII. Do legatis et fitleteammhsis III.
ich an, das« ea auch bei der Wolle geschehen müsse, tlass|nämlich] die Frau von derselben soviel, als zum jährlichenGebrauch hinreichend wäre, nehmen koune; denn es ist ) anicht das nach Abzug dessen, was zum Gebrauch des Man-nes nüthig wäre, Uebrigbleibende der Ehefrau vermach!, son-dern das, was um der Ehefrau willen angeschafft wäre. §■ 3-Alfenus sagte, das«, wenn Grundstücke, und das, was zurErbauung jener Grundstücke gekauft uud angeschafft wäre,vermacht wäre, weder ein Kunstgärlner, noch ein Gutsaiifse*Ler vermacht zn sein scheine; denn ein Kunstgärlner sei mehrzur Verzierung, ein Gutsaufseher aber mehr zur Beschützuugund Bewachung eines Landgutes als zur Erbauung- desselben be-stellt worden. Ein in einer Maschine arbeitender Esel, desglei-chen die Schafe, welche zum Düngen des Landguts angeschafftwurden, desgleichen ein Schäfer, wenn er Schafe der Art be-sorgte, schieuen vermacht zn sein.
61. — CO. Vulg. 59. Hui. — Idem lib. VIII. Digest, o
Paulo epit. — Da von einem Testator alle Weber, welchesein wären, wenn er sterben würde, vermacht waren, so hatman gefragt, ob auch derjenige unter denselben, welchen ernachher zum Pfortner gemacht hätte, in dem Vermächtnis»enthalten wäre. Alfenus hat das Gutachten erfheilt, das»er durin enthalten wäre; denn er sei nicht zu einer anderenKunst, sondern zn einem anderen Gehrauch versetzt wordeUf
62. — Gl. Vulg. 60. Hai. — JULIAN, lib. sing.de AmbiguU. — Jemand, der zwei Maulesel hatte, hat *°vermacht: die zwei Maulesel, welche mein seinwerden, weun ich sterben werde, soll mein Erbedem Sejus geben; derselbe hatte keine Maulesel, sondernzwei Mauleselinnen hinterlassen; Servius hat das Gutachtencrtheilt, das Vermächtuisg müsse geleistet werden, weil •'•der Benennung Maulesel auch die Mauleselinnen begrilfen sind,eben so wie in der Benennung Sc/aven auch die Sclavinneiigewöhnlich enthalten sind. Dies aber wird daher kommen,d.iRs das männliche Geschlecht immer auch das weibliche Ge-schlecht enthält.
03. - 02. Vulg. 61. Hai. — Jdem Üb. I. „ä Ursrj.
Fcroc. — Sa bin ii g hat das Gutachten crtheilt, das» hei dt*
Wiederholung der Vermächtnisse diese Worte, welche hinzu-gcfilgt zu werden p/legen: desgleichen soll er zu ge-ben verurtheilt sein, auf die Wiederholung derselben Be-flinguugen sowohl, als Zeitbestimmungen der Vermächtnis»«bezogen würden.
G#. — 63. Vulg. 62. Hai - AFIUCAN. hb. VI Quaesl.
— Jemand, der seinen Sohn und seinen Eukel zum Erben ein-gesetzt hatte, hatte gewisse Grundstücke, und waa in densel-