»VtiDEGT. L. XXXII, l)o legatis et fideicomniissi* V.l. 387
° e ««, so ist es wahrer, dass mit dem Worte ausserdem dasfrühere wiederholt werde, sowie, wenn wir sagen: Lucius* 11 i u g hat d e m V o 1 k e F ü n f t a u s e n d gegeben, Sejui•osgerdem noch eine Fleischspende, wir es so ver-stehen, dass Sejus auch Fünflaugend gegeben habe, und [wennWir sagen]: Titius ha t Fünf erhalten, Sejus ausser-dem noch ein Landgut, wir es so verstehen, dass Sejugauch Fünf erhalten habe.
55. — 54. r„lg. 53. Hai. — ULP. üb. XXV. adSabin. — Die Benennung Holz ist ein allgemeiner Name,•W man unterscheidet so, dags Material etwas andereg alsHolz sei; Material ist, was zum Bauen, zum Stützen noth-wendig ist; Holz Alles, wag zum Verbrennen angeschafft wor-" ei > ist. Aber ob nur dann , wenu es geschnitten ist, odera «ch. wenn dieg nicht der Fall ist. Und Qu in ins Mucing* a gt im zweiten Buche , wenn Jemandem das Holz vermachtWäre, was sich auf einem Laudgnto bofand, so gebührten [.ihm]j"e zum Material umgehauenen Baume nicht, er hat jedoch nichthinzugefügt, dass , wenn sie i °) zum Verbrennen umgehauen* ,u d , sie ihm gehören ; aber es ist folgerichtig , dies anzuneh-men. §. 1. Auch Ofilius hat im fünften Buche des Juspt&Httim so geschrieben : wem Holz vermacht ist, dem gehöre•Heg Holz , was mit keinem anderen Namen benanut wird,*• ß. lteissig, Kohlen , Kerne von Oliven , deren er sich znkeinem anderen Zweck, als zum Verbrennen, bedienen könne,j^er auch Eicheln , oder sonst andere Kerne. §. 2. Derselbekehauptet im zweiten Buche, dass noch nicht zerschnittene"Wime ausser denen , welche in kleine Stückchen zerschnittenwerden , dem nicht vermacht zu sein scheinen , dem Holz ver-dacht worden ist. Ich aber meine, dass auch das unter dervenennung Holz begriffen werde, was noch nicht iu kleine^'äckehen zerschnitten gewesen ist, wenn es schon zum Zer-schneiden bestimmt gewesen int; deshalb wird, wenn der Te-stator einen zu diesem Zweck bestimmten "Wald hatte , zwarn ' c 'it der Wald [dorn Verina'cbtni'gsinhaberj gehören, die um-gehn ueuen Ui; llme a b er werden unter der Benennung Holz be-| r 'lfen werden , wenn nicht der Testator etwas Anderes imSinne gehübt hat. §. 3. Wenn ober Holz vermacht ist, so) st das, was um des Verbrennen« willen angeschn/Tt worden'*• i darunter begrilfcn , mochte der Testator es zur SatzungeiU6s Bades , oder heizbarer Zimmer, oder zum Brennen des
w) R s heisst zwar im Text: .vi no« comlmrendi causa; »liesWürde aber mit dein Vorhergegangenen im Widerspruch
stehen, und ist daher in der Uehersetzung nach Ualoaiider«ie Negmion weggelassen worden, zumal da non »ehr leichtans comlmrendi cntglehen konnte.