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3 (1831)
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383
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Pandkct. L. XXXII. De legatis et ßdcicommissis III. 383

Würde, wenn er leben geblieben wäre. §. 4. Eg macht aberWenig aus , ob Jemand der Ehefrau oder der Concubiue, was«m ihretwillen gekauft oder angeschaut worden ist, vermacht;denn in der Tliat (ludet, ausser iu Bezug auf die Würde, keinUnterschied Statt. §. 5. Wenn einer Ehefrau das Gold, wel-ches mn ihretwillen angeschafft worden ist, vermacht undnachher geschmolzen sein , jedoch der Stoff bleiben sollte, sogebührt ihr dieser. §.6. Aber Pr oculus schreibt, damit [einsolches] Vermachtniss gelte , müsse sie zur Todeszeit [des Te-stators seiue] Ehefrau sein; und es ist wahr, denn eine Tren-nung hebt das Vermachtniss auf. §. ~1. Dies Vermachtnisskann auch einem Sohn und einer Tochter hinterlassen werden:Wag um «einet- oder ihretwillen angeschafftWorden ist, auch einem Sclaven und einer Sclavin , und esWird Das, was ihm oder ihr ztigetheilt oder bestimmt wordentot, darin enthalten sein.

50. — 4!). Vvlg. 48. IM. — Idkm lib. XXIII. aäSabin. —•Venu einem Haussohn so vermacht wird: wenn er in seinee >gene Vormundschaft gekommen sein wird 25 ),so wird die Zeit der Mündigkeit bezeichnet. Und iu der That■J 8 *» wenn einem unmündigen Haussohn so vermacht sein sollte,,n der Kegel anzunehmen, was Sabinug sagt, dass er [näm-lich] nicht auch Hausvater, sondern dass er mündig werdensolle. Wenn übrigens eine Mutter, welche den Lebenswandelihres Ehemannes , von welchem sie sich geschieden hatte , fürverdächtig gehalten hat, ihrem wenn auch zu der Zeit noch"ninüudigen Sohne [so] vermacht, so scheint sie nicht die Zeit,^° er iniiudig ist, gondein die, wo er sowohl mündig, alsa »ch Hausvater ist , im Sinuc gehabt zu haben ; denn auch,Wenn er schon mündig gewesen ist, werden wir noch viel"lehr sagen , dass sie den Hausvater im Sinne gehabt habe,tlelch als oh sie gesagt hätte: in seine eigeneVorinund-*chaft und seine eigene Gewalt. §. 1. Wenn aber"•eniand einem-umniindigen Hausvater vermachen sollte: wenn'terselhe ;„ se j nei . eigenen Vormundschaft sei, so hat er die*»"nd\gls.eit im Sinne gehabt, zuweilen auch fünfundzwanzigJahre, wenn [die«ej Absicht des Testirenden erhellt; denn

'Wenn er einem schon Mündigen, der jedoch jünger ist als fünf-

«ndzwanzig Jahre, so vermacht hat, so werden ohne Zweifel

""•"udzwanzig Jahre festgesetzt sein. §.2. Desgleichen wenneinein Wahnsinnigen , oder Verschwender, oder Einem , dem

er Prätor aus [einem anderen] Grund einen G'tirator gegeben°at, s 0 vermacht sein sollte, so glaube ich, dass man auch den

1 Q m,m ' s '"" tutclam sunm pervenerii. Ka musste hier dieserSatz wegen des Folgenden wörtlich übersetzt werden.