Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
382
Einzelbild herunterladen
 

II

382 Pakdect. I«. XXXII. De legails et fideicommissis III.

Lallen, was der früheren Ehefrau nnd was der Tochter, En-kelin oder Schwiegertochter gehört hat. §. 1. Man fragt:welcher Unterschied findet zwischen dem Gekauften und demAngeschafften Staltt? Und man hat das Gutachten ertheilt, i<*dem Gekauften sei das Angeschaffte enthalten, unter dem An-geschafften werde aber nicht sogleich das Gekaufte begriffen iz. B. wenn Jemand Das, was er um seiner früheren Ehefrauwillen gekauft hatte, seiner zweiten Ehefrau übergeben hätte»so ist gewiss , da.ss er diese Sachen um der zweiten Ehefrauwillen augeschafft, nicht gekauft habe. Und darum scheint derEhemann, obwohl er um der zweiten Ehefrau willen Nicht»gekauft hat, doch dadurch, dass er ihr Das, was die erste ge-habt hat, übergab , um ihretwillen [Etwas] angeschafft zu ha-ben ; denn was uin der zweiten Ehefrau willen angeschafftworden ist, gehört zum Vermächtnis«, auch wenn es ihr nichtangewiesen wordeu ist; aber was um der ersten Ehefrau wil-len angeschafft worden ist, gebührt der zweiten [nur] daw'iwenn es ihr angewiesen worden ist, weil nicht so an diezweite Ehefrau gedacht worden ist, als es erworben wurde;

48. — 47. rulff. 46. Hai. — PAUL. üb. IV. ad Sabin. —denn nicht einmal Das, was [der zweiten Ehefrau] übergebenworden ist, wird zum Vermächtniss gehören, wenn es [ihr]nachher entzogen worden ist.

49. — 48. Kvlg. 47. Hai. — ULP. IIb. XXII. ad Sabin. —Desgleichen sind in dem Vermächtniss Sclaven enthalten, z. B.die # S;infteiiträ'ger, welche blos die Hausmutter trugen ; desglei-chen Lastthiere, oder eine Siinfte, oder ein Sessel, oder Maul-esel; desgleichen andere Sclaven, etwa die Madchen, welchedie Frauen sich als Schmückerimien abrichten. §. 1. Aberauch wenn er ihr vielleicht einige für einen Mann bestimmteSachen geschenkt hat, so werden dieselben gewissennaassen«m ihretwillen angeschafft zn sein scheinen. §. 2. Deshalb

wird man auch, wenn einige Sachen im gemeinsamen Gebrauch^K»^er jedoch gewohnt gewesen sein sollte, von ihr gleichsam den jGebrauch zu borgen , sagen müssen , das« sie um ihretwilJeBangeschafft zu sein scheinen. §■ 3. Desgleichen macht es einenUnterschied , ob da« iim ihretwillen Angeschaffte, oder d» s«m ihretwillen Gekaufte ihr -vermacht sei -, denn in dem An-

geicliafften ist Alles enthalten, was zn ihre/n Gebrauch best»)»»*

gewesen Ut , Gekauftes aber ist blos das , was der Ehemannwegen ihr gekauft hat. Daher wird, wenn blos das Gekauftevermacht worden ist, das auf andere Weise Erworbene, W» sder Hausvater ihr bestimmt hat, nicht darin enthalten sein; »™beiden Vermächtnissen wird aber auch das enthalten sein, wa*der Ehemann zu kaufen aufgetragen-^ oder was er gekauft, aberihr noch nicht äuge wiesen Latte, [jedoch] angewiesea haben