Pandect. L. XXXII. De legatis et fideicommissis III. 375
41. — 40. Fulff. 39. Hat. — Idem IIb. XXII. Big, —(Jemand] hat seine Ehefrau und den mit ihr erzeugten Sohnzu Erben eingesetzt, und der Ehefrau ein Fideicommiss mitfolgenden Worten aufgelegt: Ich bitte dich, Frau undGebieterin, dass du dir von dem Tit ianischenLandgut deinen Theil nicht fordern mögest, dadu weiss t, dass ich den ganzen Kauf dieses Land-guts abgeschlossen habe, aber in Folge der Zu-neigung und Liebe, welche ich dir zu erzeigenschuldig war, eben diesen Kauf, obwohl ich ihn,l »it meinen Geldern zu Stande gebracht hatte,»"eh dir habe zu Gute kommen lassen 22 ), man hatgefragt, ob er gewollt habe, dass jenes Landgut dem Sohn aufsGanze gehören solle. [S c ä v o 1 a] hat dag Gutachten ertheilt,dass der, wegen dessen gefragt wurde, gewollt habe, das» inBetreff des Landguts dasselbe Verhältnis* Statt finden sollte,»1« wenn ejf ganz zur Erbschaft gehörte , so dass zu halbenf heilen sowohl die Ehefrau als der Sohn das Landgut, als ein«rbschaftlichea' , haben sollten. §. 1. In einem Testamente ist*o geschrieben gewesen: Ich will, dass mein Haus mitdem daran stossenden Garten meinen Freigelas-senen eingeräumt werde, und in einem anderen Ab-schnitt: Ich will, dass dem Fort unius, meinem Frei-gelassenen, in meinem Hause, welches ich denFreigelassenen vermacht habe, das Zimmer, inwelchem ich wohnte, desgleichen die mitde m-selben Zimmer in Verbindung stehende Kam in erv on meinem Erben eingeräumt werde; man hat ge-* ra gt, ob der Erbe des Testators in Bezug auf das dem For-'"nius zu leistende Vermäcbtuigs belästigt zu sein scheine, da«och das ganze Haus den Freigelassenen voraus vermacht sei.[Scä'vola] hat das Gutachten ertheilt, dass er nicht belästigt8e,> §. '1. [Jemand] hat in einem bestätigten Codicill so ver-ordne! : Allen meinen Freigelassenen aber, sowohldenen, w eiche ich bei meinem Leben, als auch"enen, welche ich in diesem Codicill freigelas-"en Labe, oder nachher freigelassen haben werde,hermache ich ihre "Weiber, desgleichen ihreSöhne und Töchter, ausser insoweit ich in mei-"ein. Testament verordnet habe, dass sie meiner*lliefrau gehören sollen, oder sie derselben na-mentlich vermacht habe , vermacht hab eu werde.Herselbe hat nachher seine Erben gebeten, dass seiner Ehefrau
22) S. Westphal Commentor der Gesetze von der Lehre derVermächtnisse und l'ideicominisse. S. 77.