374 Pandkct. L. XXXII. De Icgatis et fideicotnmtesh III.
Nachlasshesitzes zugestanden; da das Fideicommiss hinsichtlichder Erbscliaft nicht hat bestehen können au ), welche derOheim mütterlicher Seils in Folge seines eigenen Hechts ver-inittelst des Nachlassbesitzes erhalten wird, so hat man gefragt,ob es nichts desto weniger hinsichtlich der Aecker bestehe,so dass Titius zwei Theile der Aecker, das heisst, den einen,welchen er in Folge seines eigenen Rechts durch den Nach-lassbesitz erhalten, den anderen Theil aber aus dem Grunddes Fideicoimnisseg fordern dürfe. | S c ü v o 1 a | hat das Gut-achten ertheilt, er könne [sie] fordern. Derselbe hat gefragt,ob, wenn der Verstorbene auch Anderen ein Fideicommiss so,dass es von dein Oheim väterlicher Seite geleistet werdensollte, hinterlassen hübe, solche Fideicommisse aufs Ganze,oder nur zum Theil von demselben zu leisten seien. [S c ii-v o 1 aj hat das Gutachten ertheilt, dass sie aufs Ganze ge-leistet werden iniisstcn. §. 1. [Jemand] hat die Seja auf dreiViertel, den Marin* auf ein Viertel zu Erben eingesetzt, derSeja ein Fideicommiss mit folgenden Worten aufgelegt: Ichbitte dich, und lege dir das Fideicommiss auf,dass du Alles, was aus meiner Erbschaft an dichgekommen sein wird, deinem Sohne ausantwortenmögest, nachdem du für dich ineineGärten zurück-behalten hast; da er [ausserdem noch] in einem allgemei-nen Abschnitt das Fideicommiss angeordnet hatte , dass Jeder,wer Erbe wäre , da«, was er irgend Jemandem vermacht undzu leisten oder zu tliuu befohlen hätte, von der ganzen Erb-schaft leisten sollte, so hat man gefragt, ob Seja, da sie dr^ei» lViertel der Erbschuft ausgeantwortet hat, die ganzen j J i ' » olk 6 tin Anspruch nehmen darf? Scävola hat das Gutachten er-theilt, dass auch dem Miterben der Seja das Fideicommiss auf-gelegt zu sein scheine, das» er das Viertel, welches er an deuGärten hätte, der Soja 21 ) geben sollte.
20) Weil nämlich in dein vorliegenden Falle der Oheim väter-licher »Seite (vor Ju s tinian ) nicht gesetzlicher Erbe derFrauensperson sein konnte, <la ihr Vater ja emaueipirt war,
und also weder dieser, noch seine nach der Emanciputiougeborenen Kinder, mit seinem Bruder im Agnationsverhält-niss standen. Es konnte demnach auch die Frauenspersonjenem nicht das Fideicommiss auflegen, das« er einen Theilder Erbschaft, die ihm als solche, d. h. nach dem Civilrechtgar nicht zufiel, einem Anderen ausautwovteu möchte.
31) En ist hier die Lesart der Vu/g. ii. H aJoanders: habe'
ret , Sajae milderet, Statt: liaberel Seja, reddevet, befolg'worden, da ja nicht der Seja, sondern ihrem Miterben, der■nf 4 eingesetzt war, ehen deshalb £ au den Aeckeru z«*stand.