376 Pandkct. L. XXXII. De legath et fidekomm!ssis IIL
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ihre Miterben die Landschaft in Umbrien , Tugcien, Picennmmit aileu sowohl ländlichen oder städtischen Sclaven , als Ge-schäftsführern , welche sich dort befinden werden, ausgenom-men die Freigelassenen, ausantworten sollten; mau hat ge-fragt , ob, da die Sclaven Eros und »Stichus bis auf denTodestag des Testators in Umbrien, in Picennm die Geschäfteverwaltet haben, sie aber die natürlichen Söhne des Damassind, welchen der Testator bei seinem Leben freigelassenhatte , sie demselben Damas in Folge der Worte des Codi-cills von den Erben zu leisten sind , oder aber der Seja , derEhefrau , nach den Worten des Briefes (Fideicommisses) ge-hören. [Scävola] hat das Gutachten ertheilt, das» sie inFolge des Codicills ihrem natürlichen Vater aus Rücksicht aufdie kindliche Liebe gehören. §. 3. [Eine Frau] hat dem Fe-licissimus und der Felicissima, denen sie die Freiheit gegebenhatte, das Gargilianische Landgut mit einer Hütte vermacht,und in einem anderen Abschnitt hatte sie ihrem' Sohne Titius,welchen sie auf den vierten Theil zum Erben eingesetzt hatte,mit folgenden Worten ein Verinäcbtniss zum Voraus ertheilt:Mein Sohn Titius, nimm dir aus der Massemeine Vermächtnisse, welche mir sowohl deinVater, als Colins Justus, der Bruder deines Va-ters, hinterlassen haben; man hat gefragt, da das Gargi-lianische Landgut der Tesfireriu von ihrem Ehemanue, das heisst,von dem Vater ihres Sohnes Titius, vermacht sei, wem dasLandgut in Folg-e des Fideicommissea gebühre, ob mir demSohu Titius, oder dem Felicissimus und der Felicissima, oderfallen] dreien? [.Scävola] hat das Gutachten ertheilt, e» seinicht wahrscheinlich, dass die [Erblasserin] , da sie dem Feli-cissimus und der Felicissima nichts anderes, als das, was siebesonders vermacht hat, [hinterlassen habe,] auf den Sohn,dem sie auch einen Theil ihrer Erbschaft hinterlassen hat, [diesjVermächtnis» durch [jene] allgemeine Bede habe übertragenwollen. §, 4. Jemand halte in seinem Testamente Knaben so'vermacht: Ich will, dass dem Pub litis Müvius., mei-nem jungen Herrn, von meinen Erben fünf Knabenvon deu m einigen, jedoch nur unter sieben Jah-ren, gegeben werden sollen; nach mehreren Jahren,seit Cr Jas Testament gemacht hat, stirbt er; mau hat gefragt,von welchem Alter Sclaven dem Müvius gebühren , oh solche,welche zu der Zeit, zu welcher das Testament errichtet wurde,unter sieben Jahren gewesen sind, oder solche, welche zurZeit des Todes des Testators sich unler diesem Alter vorfinden.[Scävola] hat das Gutachten ertheilt, es scheine das Alterbezeichnet zu sein, welches Statt gefunden hätte, als sie vomTestator hinterlassen wurden. §. 6. [Jemand] hatte seiner