Pamdeot. L. XXXII. De legatis et fidekommissis IU. 373
"weiss, dassAHes, w»i leb. dir, Pamphilus, hinter-lasse, an meine Söhne kommen wird, da ich deine•£unei g a n g zu ihnen recht gut erprobt habe; ichfrage, ob der Verstorbene mit den oben geschriebenen Wortendein Pamphilus ein Fideicommiss aufgelegt hat, dass er nachseinem Tode den Söhnen des Verstorbenen Hundert ausant-worten solle. [Sciivolii] hat das Gutachten ertheilt, den"«geführten Umständen gemäss scheine zwar, soviel die Wortedes Testators anlangt, dem Pamphilus nicht das Fideicommissaufgelegt zu sein , dass er die Hundert ausantworten sollte,aber da es sehr unredlich sein würde, wenn die gute Meinungdes Verstorbenen von dem Freigelassenen getäuscht werdenBo 'lte, so miissten die ihm hintcrlasseuen Hundert den Söhnendes Testators ausgeantwortet werden, weil in einem ähnlichen. i' < all auch unser Kaiser Marcus dies verordnet hat ls ). §. 1.Man hat den Fall vorgelegt, Jemand, der keine Rinder, auchkeine Verwandten hatte , habe, da er sich durch eine Krank-heit in Lebensgefahr befand, nachdem Freunde herbeigeholtWaren , dein Cajus Sejus, seinein Schlafgenossen, gesagt, das»er ihm die Grundstücke, welche er genannt hätte, hinterlassen"Wollte, und Cajus Sejus habe diesen Ausspruch in ein Ge-2e ugniss ' <J ) gebracht, nachdem er auch den Testator selbstgefragt habe, ob er dies gesagt hätte, und nachdem er dieseAntwort desselben: Ja wohl, L<»eingesetzt habe; man ha^gefragt, ob die Grundstücke, welche [von dem Erblasser] be-nimmt worden wären, ans dem Grunde eine« Fideicommissesdem Cajus Sejus gehörten. [S c ä v o 1 aj hat das Gutachtener *ueilt, darüber sei nicht einmal zu zweifeln, dass das Fidei-c oimnisH gelte. §, 2. [Jemand] hatte seine zwei Töchter zu.Bleichen Theilen zu Erben eingesetzt, der einen hatte er ein«■»andgot voraus vermacht, und sie gebeten, dass sie ihrerSchwester Zwanzig geben sollte; dieselbe Tochter hat er ge- 'beten , dass sie die HiilCte des Landguts derselben Schwestera tts«nt\vorteii soilte; man hat gefragt , ob die Zwanzig nichtgeleistet zu werden brauchten ? Ich Labe das Gutachten ertheilt,dass es nicht nöthig sei.
40. — 39. /?//-. 38. Hai - Idem üb. XXI. DigL —
' ln « nach der Entlassung ihres 'Vaters aus der väterlichen"ewalt geborene [ Frauensperson ] hatte ihren Oheim väter-licher Seite, gleich als wäre er ihr gesetzlicher Erbe, gebeten,oass er einen Theil der Erbschaft und zwei Aecker ihrem"heim mütterlicher Seite geben möchte; beiden aber hat alsWachsten Verwandten die lieerbung derselben vermittelst des
■ t») S. 1,. fi7. \. «7*. B. de. letf. IT.
19) Tesiatio, Erklärung- vor Zeugen, wie öfters.