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3 (1831)
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365
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Pandkct. h. XXXII. De legatis et fideicommtssis III. 365

dem Willen seines Freilassers gemäss damals angeschafft wor-den -wäre, oder aber ob die Zinsen des Werths dem Erbendesselben gebühren. Ich habe das Gutachten ertheilt, Alles,Was er selbst erlaugt haben würde, das übertrage er auf sei-nen Erben. §. 1, [Jemand] hat dem Seinpronins so vermacht:kempronius soll alle jene Grundstücke nehmen,Welche bis zu dem Grundstück liegen, welchesGaas genannt wird, an den Grenzen von Galatia,u nter der Besorgung meines ersten Verwalters,sowie sie alle eingerichtet sind; man hat gefragt, ob,da in demselben Bezirk der Grundstücke eins nicht an den«renzen von Galatia, sondern von Cappadocia liege, jedoch un-* er der Besorgung desselben Verwalters auch dieses Grund-stück mit den übrigen dem Sempronius gehöre. [Scävola]bat das Gutachten ertheilt; auch dies gebühre ihm. §. 2. [Je-mand] hat seinen Freigelassenen , welche er genannt hatte, sohermacht: Ich will das trebatianische Grundstück,Welches in der Landschaft Atellata liegt, in gl ei-chen das Sa triauische Grundstück, welches in derLandschaft Nipha na liegt, mit einerBude gegebenWissen; man hat gefragt, ob, da unter den Grundstücken,Welche er oben vermacht hat, zwar ein Grundstück mit Na-•nen : das Satrianische sich befindet, jedoch nicht in der Land-schaft Niphana gelegen ist, es in Folge des Fideicommissesden Freigelassenen gebühre. [Scävola] hat das Gutachtenertheilt, wenn kein Salrianisches Grundstück in der Landschaft"I'phana gelegen wäre, und es gewiss sei, dass der Testatordasjenige im Sinne gehabt habe, welches anderswo gelegenWäre, so gebühre es darum nicht weniger , weil er sich in^ e r Bezeichnung der Landschaft geirrt hätte. §. 3. Jemandua * in einem bestätigten Codicill so verordnet: An die Ti-J Uf ter, in eine sehr geliebten Municipal-Mitbürger.|hr kennt das Julianische Bad, welches an mein" a »i angebaut ist, dies soll öffentlich auf Kosten^nd durch die Sorge meiner Erben zehn MonateHn ganzen Jahre umsonst dargereicht werden;man bat gefragt, ob die Erben anch die zu den AusbesserungenBothwendigenKosten tragen müssen. [Scävola] hat das Gnt-Jchtcn ertheilt, den angeführten Uinstäuden gemäss scheine der■•estator ausser der Last der Heifzung und der Darreichung 1anch die [Kosten] im Sinne gehabt zu haben , welche zur ge-wöhnlichen Unterhaltung gehören, und mit welchen die Bäderentweder eingerichtet werden, oder unter dem gewöhnlichenWechsel des Nichtgebrauchs zubereitet und gereinigt zu wer-den pflegen, damit sie zum Baden geeignet vwhmU»» <***"*•