364 Pandkct. L. XXXII. De legath et fidcicommissis III.
bitte ich, dass du die übrigen Schulden, welcheans dem Vermögen de» Areto geleistet werdenim ii ss en, allen Gläubigern von den E inkünf ten die-ses Vermögens zahlen, wiedergeben und [densel-ben] Genüge thun mögest; man hat gefragt, ob, wenn derErbe bewiesen habe , dass die Einkünfte des Vermögens zurBezahlung der ganzen Schuld nicht hinreiche , er selbst nicht«desto weniger doch die Schuldenlast anerkennen müsse? [Sca-vola] hat das Gutachten ertheilt, es werde augenscheinlichangeführt, dass ihm anbefohlen worden sei, aus den Einkünf-ten jenes Vermögens , nicht von seinem eigenen die Schulde"zu bezahlen. §. 3. Ein Vater hat, nachdem er seinen Sohnund seine Tochter zu Erben eingesetzt, da er einem jeden vonihnen gewisse Grundstücke und Schnldbücher zum Vorati*vermacht hatte, so verordnet: von dir aber, theu ersterSohn, will ich, ich bitte dich darum, Alles, wa hich vermacht habe, geleistet wissen, und wennetwa Schulden vorkommen sollten — wenn ichEtwas auf einige Zeit als Darlehn erhalten hatte,und geschuldet haben werde — so will ich sievon dir bezahlt wissen, so dass das, was ich dei-ner Schwester hinterlassen habe, ihr unverkürztgehöre; man hat gefragt, ob das, was der Vaier aus irgendeinem Grunde geschuldet bat, vom Sohn zu leisten sei. [Scä-v o 1 a] hat das Gutachten ertheilt, die Tochter könne es inFolge des Fideicommisses erlangen, dass sie [von den Schulden]befreit würde, damit das, was ihr der Testator gegeben hätte,unverkürzt an sie gekommen wäre. r- . '
35. _ 34. — Idem Kb. XViJ. D/ff. — Ein riiiHff
Latte gebeten , dass seinem Freigelassenen sogleich eine Tri-bus *) gekauft werden möchte; der Freigelassene hat langeeinen Verzug von Seiten des Erben des Freilassers geduldet«nd, da er verstarb , einen hochachlbaren Mann zum Erben
hinterlassen ; man bat gefragt , ob der "Werth der Tribus dem
Erben desselben gebühre? [Scävola] hat dag Gutachten er-theilt, er gebühre [demselben.] Derselbe bat gefragt, ob auchdie Vortheile und die kaiserlichen Freigebigkeiten, welche derFreigelassene aus eben derselben Tribus bis zu seinem Todes-tage erlangt haben würde , wenn für denselben jene TribuS
*) D. h. das» er in eine bestimmte Rangclasse der Bürgereingekauft werde, wovon grössere Vortheile abhängen konn-ten. S. Westnhal hermeneut. syst. Commentar zu denGesetzen der Lehre von Yerm. u.-Fideicoiam. Tbl. I. S. lS3.
A. d. B.