362 Paädict. l>. XXXII. De legatis ei fidehommissis III.
übrigen Tlieile den Sejus und Marciug, die Söhne »einerSchwester, zu Erben eingesetzt; die Sextia hat er dem Mai"cius, und den Marcius der Sextia substiluirt; dem Marcius hater aber als Veruiächtuiss zum Voraus gewisse einzelne Sachengegeben; Marcius hat den Xheil der Erbschuft, auf welchen ereingesetzt war, nicht angenommen, und, da er ohne Testamentgestorben ist, so ist sein Vermögen au seinen rechtmässigenBruder Sejus gefallen ; man hat gefragt, ob Sextia in Folgeder Substitution auch das, was dem Marciug zum Voraus ver-macht war, kraft des Rechts der Substitution von dein geseW-mässigen Erben des Verstorbelleu in Anspruch nehmen könne.[ S c a v o 1 a ] hat das Gutachten erlheilt, den angeführte«Umständen gemäss sei Sextia in Bezug auf die Vermächt-nisse , welche dem Marcius gegeben worden sind, nichtsubstituirt.
33. — 32. — Idem lib. XV. Big. — Jemand hatgeiner Ehefrau unter Anderem so vermacht: und denjenigenTheil des Hauses, in welchem wir gewohnt g e-Wesen sind, um aufzuhalten; man hat gefragt, ob, daer sowohl zur Zeit der Testaments-Errichtuug, als auch desTodes , das ganze Haus in Gebrauch gehabt, und gar nichtsvon demselben vermielhet habe , nur die Zimmer vermacht zuhaben scheint, in denen er zu schlafen gewohnt gewesen war?[S c ä v o 1 a] hat das Gutachten ertheilt, jenen ganzen Theil»in welchem er mit seineft Ci#i*tJä&. sich aufzuhalten gewohntgewesen wäre. §. 1. Jemand hat semer Ehefrau unter An-derem so vermacht: Ich will, dass meiner EhefrauAlles, was ich ihr beiinLeben gegeben, geschenktoder zu ihrem Gebratich angeschafft habe, einge"räumt werde; ich frage ob auch das eingeräumt zu seinscheine, was ihr nach errichtetem Testamente geschenkt wor-den igt. [S c ii v o I a] hat das Gutachten ertheilt, die Worte,Welche angeführt würden, zeigten Nichts für die künftige Zeitan. §. 2. Da Se/us für seine Ehefrau hundert Goldstücke anihren Gläubiger gezahlt, und den zum Pfand versetzten Schmuckgelöst hat, nachher aber in dein von ihm errichteten Teste'ineiit seiner Ehefrau Alles, was er dein [Gläubiger derselben]oder zum Behuf der Stipulation desselben gegeben Lat, uniausserdem noch je zwanzig Goldstücke jährlich vermacht hat;so bat man gefragt, ob die Erben des Mannes diese hundertGoldstücke von der Ehefrau oder den Erben derselben zurück-fordern können. [Scävola] hat das Gutachten erlheilt, wenner sie in der Absicht einer Schenkung an den Gläubiger ge-zahlt hätte , so seien die Erben, wenn sie sie zurückforderten,ans dem Grunde des Fideicoinmisseg gehalten , und würdenauch, wenn sie sie forderten, durch eine Einrede zuriickge-