Pakdkct. L. XXXII. De legtttis et fideicommissh III. 359
29. LABEO lib. II. Poster, a Javol. epilom. —' Jemand,der eine Concubiue ltatle, Latte derselben das Kleid »einer frü-hem Concubine zum Gebrauch gegeben, sodann bat er so ver-macht: das Kleid, welches um ihretwillen gekauft"nd angeschafft worden wäre; Cascellius und Tre-batius sagen, dass ihr das um der früheren Concubine wili,eoAngeschaffte nicht geleistet zu werden brauche, weil bei eiuerEhefrau ein anderes Verhli'ltniss Statt fände. Labeo billigtdas nicht, weil bei einem Vermächtnis» der Art- nicht das Ebe-frauenrecht zu befolgen, sondern eine Auslegung der WorteVorzunehmen sei; und dasselbe sowohl bei einer Tochter, alsbei einer jeden andern Person Hechtens wäre; die Meinung«es Labeo ist wahr. §. 1. Wenn so vermacht worden ist,dass Titia, meine Ehefrau, einen so grossen Theil haben solle,wie ein Erbe, so glaubten Ouintus Mucius und Gallus,dass, wenn die Theile der Erben nicht gleich wären, der grö'ssteTheil vermacht sei, weil in dem grösseren auch der kleinereeinhalten wäre, Servius und Ofilius, dass der kleinste[vermacht sei], weil, wenn der Erbe zu geben verurtheiltwäre ■ °) es in seiner Gewalt stände, welchen Theil er gebenwollte; Labeo billigt dies und es ist wahr. §. 2. Weun-soVermacht wäre: soviel Geld, als aus der Erbschaftdes Titius an mich gekommen ist, soll mein Erbeder Seja gehen, so glaubt L abeo, sei das vermacht, wasder Testator als aus jener Erbschaft empfangen in seine Rech-Uimgsbiicher eingetragen hätte; übrigens, sagt er, brauche demErben vom Vermächlnissiuhaber keine Sicherheit gegeben zuwerden, wenn der Erbe etwa nachher wegen jeuer Erbschaft inEtwas verurtheilt worden wäre. Ich glaube dag Gegentheil,weil man das nicht als an den Erben gekommen ansehen kann,Was er wegen jener Erbschaft zu leisten haben würde. Das-selbe , schreibt Alle.uns Varus, habe Servius angeuom-»nen; was auch wahr ist. §. 3. Labeo schreibt, wenn derErbe, da dir ein Sclav im Allgemeinen vermacht war > den,Stichus übergeben habe, und derselbe dir entwährt wordenwäre , so könnest du aus dein Testamente klagen , weil derErbe dag nicht gegeben zu haben scheint, wai er so gegebenhatte, dass du es nicht behalten kannst; und das halte ich fürwahr. Aber ausserdem sagt er noch, dass du, bevor du dichauf die Klage einlassest, dem Erben Anzeige machen müsstest;denn wenn du anders gehandelt haben solltest, so wird dir,Wenn du aus dem Testament klagst, die Einrede der bösenAbsicht entgegengesetzt werden. §. 4. Weun Stichu»
10) Dies bezieht sieb auf das vorjustin. Recht. S. nie Bein« zuL. 48. {. i. D. de jure dot. 23. 3. u. vgl. Ul». Fragin. 24.14.