358 Pandbci. L. XXXII. De legatis et fideicommhsh III.
war. §. t. Pompefns Ilermippus Latte seinen Solin HermippnSauf drei Viertel, seine Tochter Titiana auf ein Viertel zu li*""ben eingesetzt, und einem jeden gewisse Grundstücke zumVoraus vermacht, ausserdem angeordnet, dass, wenn HermippnSohne Kinder sterben würde, der Tochter eine andere Besitzunggegeben werdeu sollte; in demnach dem Testamente errichtetenCodicille hatte er der Tochter gewisse Grundstücke gegeben»und hat seinen Willen dahin erklärt, dass dieselbe mit densel-ben statt der ganzen Erbschaft und statt dessen, was er imTestamente hinterlassen hatte, zufrieden sein sollte; das Ver-mögen des Hermippus war an den Fiscus gekommen, seineSchwester Titiana forderte das Fideicominiss ; nun fragte es sieb,ob der Vater gewollt hätte , dass sie nur statt der Erbschaft,oder auch, dass sie statt dessen, was der Bruder nach seinemTode auszuantworten gebeten worden war, Das erhalten sollte»Was er in dem Codicille hinterlassen hatte. Mir schien ervon [seinem früheren] Willen ganz und ,gar abgegangen zusein; man ist jedoch der Meinung gewesen, es billiger auszu-legen, dass [nämlich] blos das, was sie beim Leben des Bru-ders erhalten würde, entzogen zu sein scheine, nicht auch das,was [der Testator] nach dem Tode desselben, wenn er ohneKinder versterben würde, hinterlassen hatte; und dies hat [derKaiser] ausgesprochen. §. 2. Julianus Severus hatte sterbend,da er Einige zu Erben eingesetzt hatte, seinem Pflegesohn Fünf-zig vermacht, und gewollt, dass dieselben von dem Julius Man-rns, seinem Pachter, aus den von demselben für ein Grund-Stück geschuldeten Pachtzinsen geleistet werden sollten, xmdhatte demselben Maurus Einiges vermacht; da der Fiscus we-gen der Erbschaft Streit erhoben hatte, so hatte Maurus aufdag Geheisa des Procurators [des Fiscus] das Geld dem Fiscusgezahlt, nachher hatte der eingesetzte Erbe den Fiscus über-wunden , da der Pllegesohn aber gestorben war, so forderteder Erbe desselben das Fideicominiss von dem Erben desMaurus; der Kaiser hat für gut befunden, dass dem [Maurus]
das Fideicominiss nicht aufgelegt, sondern dass blos [von dein
Testator] angezeigt zu sein scheine, woher [der PHegeBohn]es erhalten könnte; uud darum muss der Erbe des SeveruSdies leisten.
28. Jdem Iib. sing, ad SC. Teriull. — Es ist bekann/,dass wenn mir das Fideicominiss aufgelegt werden sollte, dassich dag, was mir ii'ber dag, was ich erwerben kann, Lina"*hinterlassen sein sollte, einem Andern ausawtworteu solle, ichdieses [deshalb] doch erwerben könne 9 ).
9) Nämlich zu dem Ende, um «s tlein Fideicommissar auszuant-worten.