Pandect. L. XXXII. De Jegath et fideScommissh III. 353
lc h, dass der Werlli geleistet werden miigge G ), oder er hates nicht gewusst, und [dann] muss die Verfolgung des Fidei-conunisses versagt werden, weil er es nicht hinterlassen hätte,■Wenn er gewusst hätte, dass [der Vermächtuissinhaber] einSclav sei. §. 17. Hieraus erhellt, dass, wenn durch ein Fi-deicommiss etwas hinterlassen wird, dies selbst zn leisten sei,■Was hinterlassen worden ist, wenn aber dies selbst nicht ge-leistet werden kann, der Werth zu leisten sei. §. 18. Man* r ag(e, ob, wenn Jemand einem Zehn durch ein Fideicommisshinterlassen, und anf den Fall, wenn er das, was durch daslesfainent hinterlassen worden ist, verloren hätte, sie ihm wie-derum hinterlassen habe, das zweite Fideicommiss gelte, oder°h der Erbe Sicherheit fordern dürfe, dass die Zehn erhaltenVerden würden, damit er nicht zur [wiederholten] Leistung[derselben] gezwungen werde, und ob, wenn er [sie] ÖftersVerloren hätte, ihm das Fideicommiss öfters ersetzt werdenWirde? Der Kaiser Pius hat [hierauf] rescribirt, dass so-wohl keine Sicherheit zu fordern, als auch [dag Fideicommiss]nicht öfters als ein Mal, nachdem [der Fideicoinmissinhaber]e * verloren hätte, zu leisten sei; denn es ist ja der Erbe nicht*o zu belästigen, dass er ins Unendliche, so oft [der Fideicom-Mnssinbaber das Fideicommiss] verloren hat, demselben ebeng oviel erstatten müsse, sondern so, dagg durch das letztere Fi-deicommiss die Vermächtnisse desselben verdoppelt zu sein8c «einen und es nicht weiter auf die Gefahr des Erben geht,^eun jener nachher etwas verthan haben sollte, nachdem auch" ft » letztere Fideicommiss ausgezahlt worden ist. §. 19. Des-gleichen wenn Jemand Einem einen bestimmten Betrag hinter-essen, und hinzugefügt hat, dass diese Summe leichter aufge*lehnet -werden könne, da der Fideicoinmissinhaber in Folge"er Erbschaft des Cajus Sejus [sein] Schuldner sei, und jener'Hin die Erbschaft des Cajus Sejus nicht antreten will, sondern"a» Fideicommiss fordert, so hat unser Kaiser 7 ) rescribirt, dass* r gegen den Willen des Teslfrenden das Fideicommiss fordere,J a bei Fideicoiumixfsen vorzüglich der Wille des Testators zu"wiieksichtigen und aufrecht zu erhalten sei. §. 20. Gewöhn-lich i r ;;gt e g sich Zlli d a8 g an dein, was hinterlassen wird, Vie-en gelegen ist, der Testator aber einen Einzigen hat bedenken^Vollen; und es ist diese Ansicht des Marcellus sehr wahr.»• 51. So kommt es, dass zuweilen, wenn der Testator Mehrere" a < bedenken wollen, und au Mehrere gedacht hat, obwohl es
6) Weil nämlich ein Sclav zur Erwerbung: der miliiia selbst
unfähig ist.') Aiitoiiiiius Curacalla.Corp. jur. civ. III. 23