352 Pahdkct. L. XXXII. Da hgatis et fuleicommissi» III.
verätissert haben sollte, «o kann dag Fideieommiss gefordertwerden, wenn nicht bewiesen werden sollte, dnss der Testatores dem [Vermächtnissinhaber] habe entziehen wollen, der Be-weis des veränderten Willens aber ist von den Erben zu ver-langen. §. 13. Also wird man auch, wenn Jemand die For-derung - von seinem Schuldner eingefordert haben sollte, welcheer durch ein Fideieommiss hinterlassen hat, Jedoch nicht in derAbsicht, als wollte er das Fideieommiss aufhebe», sagen kön-nen, dass es geleistet werden müsse, wenn nicht etwa zwi-schen diesen Fallen *■) ein Unterschied Statt iiudet; denn indiesem erlöscht das Wesen der Schuld selbst, in jenem bleibtdie Sache bestehen, obgleich sie veräussert ist. Da jedochJemand die Forderung von seinem Schuldner eingefordert unddas Geld niedergelegt gfthnh t hatte, so habe ich dafür gehalten)dass die Forderung des Fideicommisses noch vorhanden sei,vorzüglich , weil er nicht selbst eingefordert, sondern derSchuldner von selbst das Geld angeboten hatte, welches erdoch, da dieser selbst es anbot, nicht hat zurückweisen können.Wir werden es also wohl zulassen, dass auch, wenn er von.diesem Theil des Geldes eine Sache angeschafft haben sollte,es jedoch nicht in der Absicht eingefordert hat, um den Fidei-cominissinhaber des Fideicommisses zu berauben, die Forderungdes Fideicommisses noch vorhanden sein könne. §. 14. WennJemand unerlaubt gebaut hätte, das heisst, etwas, was die Con-stitutionen einzureissen befehlen, so wollep wir sehen, ob erdaran ein Fideieommiss hinterlassen könne; und ich glaube,
dass er es könne, denn da das Einreissen nothwendig ist, soint kein Zweifel, das» der Senatsschhiss "') nicht hinderlich ist.§. 15. Wenn der Erbe [vom Erblasser] gebeten sein sollte,eine gewisse Summe zu bestimmten Zinsen auszuleihen, so istdas Fideieommiss wirksam; aber Marcianns glaubt, dass ernicht auders zum Darleihen zu zwingen sei, als wenn ihmgeliö'rig Sicherheit gegeben werde; ich bin jedoch geneigter,zu glauben, dass keine Sicherheit zu fordern sei. §. 16. Wen»einein fremden Sclaven eine einträgliche .Stelle hinterlassen wer-den sollte, so fragt es sich, ob das Vewnächtniss für den Herr«desselben erworben werde. Und entweder weiss [der Testator],dass [der Vermächtnissinhaber] ein Sclav sei, und [dann] saga
4) Nämlich zwischen dem in diesem §. erwähnten, in welchemder Testator die vermachte Schuldfordemng eingeklagt hat,und dem Fall des vorhergehenden §,, in welchem er die ver-machte Sache verätissert hat.
5) Nämlich der in der Bein, zu L. 45. T>. de donait. im. V. etV. 24. 1. erwähnte. S. auch L. 21. $. 2. h. t.