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3 (1831)
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354
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354 Pandkct. L. XXXII. De legatis et fideicommissis III.

. nur ein einzige» VermäcLtniss ist, gleichwohl Mehrere zur Ver-folgung desselben zugelassen werden, z. B. wenn zehn T i mil »Müli i n* > -' y r *'""""* '"t^AKf\^S r ^ a .^^\u an | Erblassers] vorhanden wa-ren , und der Erbe oder Fideicommissinhaber gebeten wordenist, dass er ihnen zahlen möchte; denn hier werden , wen"Allen daran gelegen ist, und der Testator au Alle gedachthat, Alle das hiuterlassene Fideicommiss fordern können. Aberob sie [eiu jeder] auf einen Theil, oder aufs Ganze klagenmüssen, wollen wir sehen; und ich glaube, sie werden es er-langen, nachdem wie einem jeden daran gelegen ist. Eineralso, welcher [den übrigen] zuvorkommt, erlaugt dadurch, dasSer klagt, ■ das Ganze , so dass er Sicherheit gibt, dass der,■welcher gezahlt hat, gegen die übrigen Fideicommissare werdevertheidigt werden, mögen sie Gesellschafter sein, oder nicht.§. 22. Zuweilen wird der Name des Einen im Testamentegeschrieben, einem Anderen aber steht die Forderung des Fi-deicommisses oder Vermächtnisses zu, z. 13. wenn dem Erbendas Fideicommiss aufgelegt werden sollte, dass er für denTitius die öffentliche Abgabe leisten solle; ,dies Fideicommissoder Vermächtnis» fordert nicht der Slaatspächtcr, wenn esgleich demselben zugeschrieben worden ist, sondern der selbst,zu dessen Besten das Vermächtnis» hinterlassen worden ist,wird es fordern können. Ich glaube aber, dass es ein grosser:Unterschied sei, für wen der Testator gesorgt -wissen wolle,und in Rücksicht auf wen er es gelhau Labe; gewöhnlich istaber anzunehmen, dass er es «in der Privatperson willen gelhanhabe, obgleich der Vortheil davon dem Staatspächter erworben

■wird. §. 23. Der Kaiser Marcus und Lucius VernS

haben an die Procula rescribirt, dass wenn etwas zur Errich-tung' eines Werkes in einer Stadt hinterlassen sei, ein jederErbe aufs Ganze gehalten sei; sie haben jedoch dem Miterbeneine Zeit festgeselzt, innerLaib welcher er zur Errichtung deSWerkes [Arbeiter] schicken solle, und haben gewollt, das»nach derselben die Procula allein es errichten solle, indem die-selbe dem Miterben die Kosten nach Verhältnis» seiues Erb-theils anrechnen würde. §. 24. Demnach hat auch in Bezug'

auf eine Slatue, und in Bezug auf eine Dieustbarkeit und dieübrigen Sachen, welche keine Theilung zulassen, der KaiserMarcus dasselbe rescribirt. §. 2,'i. Wenn Jemand, dem vomTestator anbefohlen worden ist, eiu Werk zu errichten, bereitaein sollte, das Geld der Stadt zu geben, damit sie selbst eserrichte, so wird er, da der Testator gewollt hat, dass es durchihn gelbst errichtet werden solle, nicht gehört werden; und sohat der Kaiser Marcus rescribirt.

12. VALENS üb. I. Fideicommiss. — Stichus sollfrei sein, und ich bitte, dass ihn der Erbe eine