Druckschrift 
3 (1831)
Entstehung
Seite
351
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Pandkct. L. XXXII. De legath et fideicommissh III. 351

'asseneg Fideicoinmiss nicht geleistet zu werden braucht: wenndu gewollt haben wirst, so wird es doch geleistet werdenmüssen, weun Folgendes beigeschrieben sein wird: 'wenu dues für gut befunden, wenn du gemeint, wenn dudafür gehalten haben wirst, weun es dir nützlichgeschienen haben wird, oder scheinen wird; denner hat dein Erben nicht vollständige Freiheit des Willens ge-geben, sondern es ist gleichsam ein einem redlichen Mann auf-.erlegles Fideicoinmiss hinterlassen worden. §. 8. DeshalbWird, wenn ein Fideicoinmiss so hinterlassen sein sollte: je-nem, wenn er es verdient haben wird, das Fideicom-ttiss jeden Falls geleistet werden müssen, wenu nur der Fi-deicoinmissinhaber sich gleichwie bei einem redlichen Mann einVerdienst hat erwerben'unen. Und wenn es so hinterlassensein sollte: wenn er dich nicht beleidigt haben wird,B ° wird es auf gleiche Weise geleistet werden müssen ; auchWird der Erbe nicht vorschützen können, [der Fideicommissar]habe es nicht verdient, wenn ein anderer redlicher und nichtfeindseliger Mann ein Verdienst halte zulassen können. §. 9.Wenugleich diese Worte: ich bitte dich, mein Sohn,dass du die Grundstücke, welche an dich {jekom-"ien sein werden, nach deiner Achtsamkeit be-handeln, und Sorge für dieselben tragen mögest,damit sie an deine Söhne kommen können, nichtgehörig' ein Fideicoinmiss ausdrücken, sondern mehr den Jiath,als die Notwendigkeit zu hinterlassen, so scheinen gleichwohlJene Grundstücke bei den Enkeln nach dem Tod ihres Vater»die Kraft eines Fideicoinmisses zu enthalten, §. 10. Wenne "» dem Sohn zu leistendes Fideicoinmiss dem zum Erben ein-gesetzten Vater [desselben} aufgelegt seiu sollte, so kann man,wenn es auch den Worten nach nicht so hinterlassen ist: wenn"er Vater sterben würde, aber dies angenommen werden kann,z - B. Aveil es so hinterlassen ist, dass er es dem Sohne hin-terlassen solle, oder: ich will, dass derselbe haben,°ier ich will, dass demselben gehören solle, es ver»«ueidig eUj J ags J ag Fideicominiss auf die Zeit hinterlassen wor-den ist, zu welcher der Sohn eigenen Hechtens wird. §. 11.»reuu Jemandem ein Fideicoinmiss so hinterlassen sein wird:Jyenn er durch den Tod seines Vaters eigenenRechtens geworden sein wird, und er durch Entlassung*»us d er väterlichen Gewalt eigenen Rechtens geworden seiu*oll(e, so scheint die Bedingung nicht unerfüllt geblieben zu"ein; aber er wird auch, wenn den Vater der Tod treffen8olhe, weil dann die Bedingung eingetreten, zum Fideicoinmiss'"gelassen werden. §. 12. Wenn ein Testator eine ihm ge-hörige Sache vermachte, und dieselbe, da die Woth dazu drängte,