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3 (1831)
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350
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350 Pakdect. L. XXXH. De legatis et fidekommissh III.

So oft Jemand einen Tesfamentsaufsatz vorbereitet, und früherversterben sollte, als er testirt, so gilt das, was in dem Auf-satz geschrieben ist, nicht gleichwie in Folge eines Codicills»wenngleich die Schrift die Worte eines Fideicommissea enthält;nnd so schreibt Marcianus habe der Kaiser Pins decretirt.§. 2. Der Kaiser' Piu 8 hat rescribirt, dnss, wenn Jemandso geschrieben haben sollte: jenen empfehle ich dir,kein Fideicommiss geleistet zu werden brauche; denn etwa*Anderes ist, eine Person empfehlen, etwas Anderes seinenWillen , ein Fideicommiss zu errichten , den E/ben mittheileii.§. 3. Da Jemand gebeten worden war, sein^lUtheil gegenden Empfang eine» bestimmten Betrags ansznantworten, so hatman das Gutachten erlheilt, dass er selbst von freien Sljickendas Fideicommiss vom Erben fordern könne. Aber ob er«; "wenner wollen wird , seinen Theil voraus bekommen und ausant-worteu wird, oder oh er auch, wenn er nicht gewollt habensollte, gezwungen werde, seinen Theil gegen den empfangenenBetrag aiiszuantvvorteu, ist Gegenstand einer eigenen Betrachtung«Und in der That ist, wenn Jemand gebeten wird, gegen denEmpfang eines bestimmten Betrags seinen Theil auszuantwor-teu, ein doppeltes Fideicommiss vorhanden, das eine, dass ernämlich den Betrag fordern kann, wenn er bereit ist, seinenTheil abzutreten, das andere, dass, auch wenn er ihn nichtfordern wird, er doch gezwungen wird, dem Fideicommissarseinen Theil auszuantworlen, wenn derselbe bereit ist, denBetrag zu leisten. §. 4. Wenn Jemand so geschrieben habensollte: es mögen dir die W^ein be rge , oder dasEand-gut geniigen, so ist es ein Fideicommiss, weil wir auebglauben, dass das ein Fideicommiss sei: du sollst mit jenerSache zufrieden sein. §. 5. Ein so hinterlassenes Fidei-commiss: wenn nicht mein Erbe nicht gewollt habe»•wird, so will ich, dass jenem Zehn gegeben wer-den sollen, ist gleichsam ein bedingtes Fideicommiss unierfordert eine erste Willensäusserung ; und darum wird einach der ersten Willensäiisserung' nicht in der Willkiihr des

Erben stehen, zu sagen, dass er nicht gewollt habe. §. 6. Dies

"Vermächtniss aber: wenn er gewollt haben wird, ent-

hiilt einen Aufschub, so lauge der lebt, dem das Fideicommissauferlegt ist; aber wenn er, ehe er es gegeben hat, gestorbensein wird, so leistet es der Erbe desselben. Aber auch wennder Fideicommissmliaber, ehe der Erbe einen Eutschluss fasst,verstorben sein sollte, so scheint er nichts arif seinen Erbeuübertragen zu haben; denn es ist Niemandem zweifelhaft, das«das Vermachtniss ein bedingtes sei, und dass der Fideicowinissar, ,während die Bedingung des Vermächtnisses schwebt, verstorbenzu sein scheine. §. 7. Obgleich ein folgender Maassen hinter-